Glossar
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Abgetretene Forderung
Die Abtretung ermöglicht es dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Es muss sich nicht notwendig um eine bereits bestehende Forderung handeln, es können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Für eine wirksame Abtretung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Abtretenden und dem zukünftigen Gläubiger notwendig. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, da kein Formzwang besteht. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert. Es bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Zahlungspflichtigen, es sei denn, zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger besteht eine anders lautende Vereinbarung oder eine gesetzliche Regelung steht der Wirksamkeit entgegen, wie z. B. bei nicht pfändbaren Forderungen
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Abmahnung
Die Abmahnung ist ein Rechtsinstitut, das vor allem im Arbeits- und Wettbewerbsrecht eine Rolle spielt, aber auch bei öffentlichen abwertenden oder sachlich falschen Behauptungen, die eine natürliche oder juristische Person betreffen und sie in ihren Rechten verletzt. Sie kann auch eine Rolle spielen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Im Arbeitsrecht sind Abmahnungen in der Regel die Voraussetzungen dafür, bei nachweisbaren Verstößen gegen Vertragspflichten, im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Abmahnungen haben die Aufgabe, ohne Inanspruchnahme der Gerichte, dadurch eine möglichst schnelle geklärte Rechtslage zu schaffen, dass die abgemahnte Person sich verpflichtet, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen nicht zu wiederholen und sich für den Fall der Wiederholung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen hat.
Erklären Rechtsanwälte in Vollmacht Abmahnungen für ihre Mandanten, so werden in der Regel die Kosten der Inanspruchnahme (begründet mit Ansprüchen aus Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung) geltend gemacht, die auch bei nachfolgenden Rechtsstreiten zugesprochen werden. -
Abschlagszahlung
Die Abschlagszahlung ist ein Mittel zur Schuldenregulierung. Sie ist in der Regel eine erste Zahlung auf die Neuregelung der Fälligkeit, zum Beispiel durch Ratenzahlungs-Vereinbarung mit oder ohne Forderungsreduzierung durch Teilerlass (Verzicht).
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Abschreibung
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und unter Beachtung handels- und steuerrechtlicher Besonderheiten als Aufwand in der Gewinnermittlung für die laufende Bilanzierungsperiode berücksichtigt. Uneinbringliche Forderungen führen beim Gläubiger zu einer Gewinnminderung und werden als Verlust abgeschrieben.
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Absonderungsrecht
Im Rahmen von Insolvenzverfahren besteht ein Anspruch der Gläubiger auf abge-sonderte Befriedigung durch Auskehrung des Verwertungserlöses aus bestimmten Massegegenständen. Eine weitere Möglichkeit ist die Verwertung durch Insolvenz-verwalter, soweit durch den Gläubiger vereinbart – meist gegen Quotenbeteiligung der Insolvenzmasse am Erlös, z. B. bei Pfandrecht, Sicherungseigentum oder Beschlagnahmung durch Zwangsversteigerung.
Das Absonderungsrecht vermittelt einen Anspruch auf Auskehrung der Verwer-tungserlöse ohne Beachtung der so genannten Quotenzahlung, aber unter Abzug der entstandenen Kosten. -
Abtretung
Eine Abtretung (Übertragung einer Forderung von Zedent auf Zessionar) kann an Erfüllungs statt und erfüllungshalber erfolgen. Die Abtretung an Erfüllungs statt wird rechtlich behandelt wie die Erfüllung einer Forderung und ersetzt gewissermaßen bei Geldforderungen die Zahlung; sie führt zum Erlöschen der Forderung in Höhe der Abtretung. Die Abtretung erfüllungshalber führt nur zur Erfüllung bei Leistung auf die abgetretene Forderung; trotz Abtretung durch den Zahlungspflichtigen führt diese allein noch nicht zur Erfüllung der gegen ihn gerichteten Forderung, sondern erst die Zahlung selbst an den Abtretungsempfänger.
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Abwehrkosten
Abwehrkosten können dann geltend gemacht werden, wenn nach Auffassung des Zahlungspflichtigen unberechtigte Ansprüche geltend gemacht werden. Er kann einen Anwalt beauftragen, die außergerichtliche Abwehr der Ansprüche zu übernehmen und die Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber dem Anspruchsteller geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung steht dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Zahlungspflichtigen der Kostenerstattungsanspruch zu, aber auch hier ist sorgfältig auf die Höhe der geltend gemachten Kosten zu achten, weil überhöhte Kosten, die mit dem Mandanten vereinbart werden, nicht erstattungsfähig sind.
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Anfechtung
Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich gegen Rechtsgeschäfte richtet, die auf Irrtum, arglistiger Täuschung und/oder Drohung beruhen. Sie gilt aber auch gegen solche Rechtsgeschäfte, die im Falle der Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung zur Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen werden.
Die Irrtumsanfechtung ist nicht befristet, aber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Wird sie schriftlich unter Abwesenden abgegeben, ist die Absendung maßgeblich. Die Anfechtung wegen Irrtums kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Irrtum vom Anfechtenden verschuldet ist oder die Anfechtung wegen Arglist und Täuschung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgt. Die Anfechtung im Falle von drohender Zwangsvollstreckung und Insolvenz unterliegt unterschiedlichen Fristen, die vor Erklärung der Anfechtung sorgfältig und rechtskundig geprüft werden müssen - auch wegen der Gefahr von beispielsweise Abwehrkosten.
Anfechtungsgründe können sein:
Erklärungsirrtum (irrtümliche Falschformulierung).
Inhaltsirrtum (das, was für den Erklärungsempfänger objektiv erklärt ist, ist subjektiv vom Erklärenden nicht gewollt).
Übermittlungsirrtum (es wird die falsche Person irrtümlich rechtsgeschäftlich angesprochen).
Irrtum über wesentliche Eigenschaften (es muss auch hier eine Abweichung des Erklärungsinhaltes von dem gewollten Inhalt vorliegen, nicht aber ein sog. Motivirrtum über den eigentlichen Grund einer Erklärung, der nicht zur Anfechtung berechtigt).
Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (die abgegebene Erklärung muss auf solchen Umständen zweifelsfrei beruhen).
Sonderfall der Irrtumsanfechtung, (der aber nicht der Anfechtung, sondern nur der Berufung auf die Unwirksamkeit einer vergleichsweisen Regelung abzielt), liegt dann vor, wenn alle Parteien eines Rechtsgeschäftes von einer falschen Tatsachenvoraussetzung ausgegangen sind. Ein tatbestandsähnliches Rechtsinstitut ist der sog. Fortfall der Geschäftsgrundlage, der dann vorliegt, wenn die Beteiligten von einer zukünftigen tatsächlichen Entwicklung ausgehen, die dann nicht eintritt. Die Rechtsfolge ist in diesem Fall: Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, oder aber im minderschweren Fall Anpassung des Rechtsgeschäftsinhaltes an die veränderte Geschäftsgrundlage; die Beteiligten können sich aber dann nicht auf Fortfall und Anpassung berufen, wenn das als Risiko voraussehbar war.
Bei der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln spricht man auch von Anfechtung der angegriffenen Entscheidung. Hier sind insbesondere in den einzelnen Verfahrensarten Formen und Fristen zu beachten. -
Angebot
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Inhalte des abzuschließenden Vertrages enthält, insbesondere die Vertragsparteien und eine exakte Beschreibung der Leistung.
Das Angebot muss so beschaffen sein, dass der Empfänger des Angebotes nur noch durch uneingeschränkte Annahmeerklärung („Ja zu dem Angebot“) den Vertragsschluss herbeiführt. Die Annahme muss unverzüglich erfolgen; ist eine Frist gesetzt, so verfällt das Angebot nach deren Ablauf. Enthält die Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot abweichende Inhalte, so wird sie rechtlich als neues Angebot behandelt. -
Annahme
Eine Annahme ist die positive Reaktion auf ein Angebot. Diese muss unverzüglich oder innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, da sie sonst als ungültig gilt. Enthält die Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot abweichende Inhalte, so wird sie rechtlich ebenfalls als neues Angebot behandelt.
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Anspruch
Der Anspruch ist das Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen zu verlangen und durch Inanspruchnahme von Gerichten durchzusetzen.
Auch Forderungen gehören dazu. -
Anwaltszwang
Anwaltszwang besteht in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit nicht selbst führen können, sondern sich anwaltlich vertreten lassen müssen - so bei Zivilprozessen, die bei dem Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anhängig sind, wobei beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen nur bestimmte dazu ernannte Anwälte auftreten dürfen.
Anwaltszwang liegt auch dann vor, wenn ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ gegeben ist. Wählt der Angeklagte dann keinen Verteidiger, so wird ihm durch das Gericht ein Verteidiger bestellt, der nach geringeren Sätzen aus der Staatskasse vergütet wird. Die Kosten des Pflichtverteidigers gehen in die Kosten des Verfahrens ein, die der Verurteilte dann in der Regel erstatten muss, wenn das Urteil eine entsprechende Entscheidung enthält. Nichtprozessfähige natürliche Personen erhalten in der Regel Betreuer- bzw. Prozesspfleger, die aber ihrerseits wiederum bei Vorliegen von Anwaltszwang einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Das gilt auch für nichtgeschäftsfähige (minderjährige) Personen, die von ihren Eltern als gesetzliche Bevollmächtigte vertreten werden. -
Arbeitseinkommen
Das Arbeitseinkommen ist bis auf Freibeträge pfändbar und ist zudem abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Das gilt auch für die eingehenden Guthaben aus Arbeitseinkommen auf Bankkonten, bei denen allerdings der pfändungsfreie Betrag festgelegt werden muss. Bei besonderen sozialen Verhältnissen ist die Erhöhung der Freibeträge auf Antrag möglich.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB), den das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gegen den Zahlungspflichtigen durch Zustellung an ihn und den Drittschuldner (Zahlungspflichtige als Gläubiger des ursprünglich Zahlungspflichtigen) geltend macht. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Anteil an den Gläubiger abführen. Früher erfolgte wirksame Forderungsabtretungen des Arbeitnehmers gehen in der Regel der Wirkung des PfüB´s vor.
Zur Beschleunigung kann der Gläubiger selbst ein Vorläufiges Zahlungsverbot (nach Formular) bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zustellung bringen, das drei Wochen seine Wirksamkeit entfaltet, so dass der Pfüb rückwirkend auf die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes wirksam wird. -
Arrest
Der Arrest ist ein in der ZPO vorgesehenes besonderes Verfahren, das die zukünftige Zwangsvollstreckung durch vorläufige Sicherung vorbereitet. Eine unmittelbare Verwertung, der vom Arrest betroffenen Sachen, findet erst statt, wenn im Hauptverfahren (Streitverfahren) ein rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer Titel erstritten ist. Grundsätzlich unterscheidet man den dinglichen und den persönlichen Arrest.
Der dingliche Arrest ist dann zulässig, wenn insbesondere durch Verhalten des Schuldners gegenüber vollstreckbarem Vermögen zu befürchten ist, dass eine zukünftige Vollstreckung entweder durch die Beschaffenheit der Sache oder durch Verhalten des Schuldners gefährdet ist (z. B. während der Dauer der Titelerwirkung).
Er kann auch in Grundstücke stattfinden durch Eintragung von Sicherungen, insbesondere bei Sicherungshypotheken.
Für die Beantragung des Arrestes bei dem zuständigen Gericht der Hauptsache, ist durch den Gläubiger der Antrag einzubringen, und es sind der Arrestanspruch (der zugrunde liegende Anspruch) und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Dazu reichen ausnahmsweise eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers zu beiden Begründungen aus, während sie im Streitverfahren in der Regel nicht als solche zugelassen sind.
Der Arrestgrund liegt dann vor, wenn die Gefährdung der Zwangsvollstreckung nach Titulierung besteht (beispielsweise durch Beiseiteschaffen vollstreckbaren Vermögens oder dessen Belastung bei Immobilien).
Erfolgt die Vollstreckung des Arrestbeschlusses vor dessen Zustellung, so ist die förmliche Zustellung an den Schuldner innerhalb einer Woche nachzuholen, andernfalls entfällt die Arrestwirkung.
Obwohl das Verfahren die Sicherung zukünftiger Zwangsvollstreckung darstellt, zählt sie zu den Streitverfahren und fällt nicht unter den Kompetenzbereich der Inkassounternehmen.
Der persönliche Arrest richtet sich gegen eine Person, beispielsweise dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie sich durch Verlegung oder Aufgabe des Wohnsitzes der Zwangsvollstreckung entzieht.
Gegen Beschlüsse ist der Widerspruch möglich, der zur mündlichen Verhandlung über den Arrest führt. In der Verhandlung sind so genannte präsente Beweismittel zulässig, beispielsweise das Mitbringen von Zeugen zur Verhandlung. -
Aufrechnung
Die Aufrechnung kann durch einseitige Willenserklärung mit gegenseitigen Ansprüchen erfolgen, wenn beide Ansprüche gleichartig und fällig sind und führt in Höhe der Aufrechnungsforderung zur Erfüllung. Gleichartigkeit liegt bei vertretbaren beweglichen Sachen vor, die nach Art, Zahl, Maß oder Gewicht im Verkehr behandelt werden oder typischerweise bei Geldforderungen.
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Aufsicht
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) führen die Registerbehörden in der Justizverwaltung auch die Dienstaufsicht über registrierte Inkassounternehmen und qualifizierte Personen. Diese Aufgaben sind in den Bundesländern unterschiedlich auf Gerichtspräsidenten übertragen, die auch zugleich das Registrierungsverfahren durchführen. Sie können bei Pflichtverstößen auch den Widerruf der Registrierung aussprechen. Überprüfungen der Entscheidungen finden im Justizverwaltungs-
verfahren statt. -
Auftrag
Bei einem Auftrag handelt es sich allgemein um eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Rechtlich handelt es sich bei einem Auftrag um ein Rechtsgeschäft (Vertrag), mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhält der Beauftragte keine Vergütung, wohl aber den Ersatz für seine angemessenen Aufwendungen. Der Beauftragte ist verpflichtet, das durch den Auftrag Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben.
Der Begriff „Auftrag“ wird in der rechtlichen Umgangssprache für eine Reihe von Vertragstypen benutzt, so für den Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Mandat bei Rechtsanwälten und Steuerberatern und ist zu unterscheiden von dem Begriff „Vollmacht“.
Handelt jemand im vermeintlichen Auftrag eines anderen, so spricht man von „Geschäftsführung ohne Auftrag“; es gelten analog die Auftragsbestimmunen, wenn davon auszugehen ist, dass die Auftragsausführung im vermuteten Interesse des Dritten liegt. -
Auskunft
Auskünfte über Anschriften werden jeweils unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei Einwohnermeldeämtern, Postinstitutionen und diversen privaten Auskunfteien als Subunternehmer eingeholt.
Auskunft über die Existenz von Unternehmen, Kaufleuten und Gewerbetreibenden werden bei Handelsregistern, Gewerbeaufsichtsämtern, Gemeinden, Stadtämtern, privaten Auskunfteien, der SCHUFA, dem Schuldnerverzeichnis, Sparkassen, Banken, Scoring-Unternehmen und durch den Außendienst eingeholt.
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer über die vorgenommenen Geschäftshandlungen Auskunft und Rechenschaft verlangen, zum Beispiel durch Abrechnung oder Vorlage von Belegen und sonstigen Urkunden. Ebenso kann dies der Treugeber vom Treuhänder verlangen, zum Beispiel bei fiduziarischer Abtretung. -
Aussonderungsrecht
Befinden sich Vermögensgegenstände Dritter in der so genannten Insolvenzmasse, so besteht für sie Anspruch auf Herausgabe, gegebenenfalls gegen Zahlung geschuldeter Forderungen.
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Automatisiertes Mahnverfahren
Im automatisierten Mahnverfahren reichen Inkassounternehmen die Anträge (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Neuzustellung) bei den zuständigen Amtsgerichten elektronisch per e-Mail oder Diskette ein. Für das automatisierte Mahnverfahren muss eine "Einreicherkennziffer" und die "Teilnahme am automatisierten Mahnverfahren" beim jeweiligen Amtsgericht beantragt werden.
Neben den automatisierten Anträgen an das Amtsgericht, werden auch die Meldungen vom Amtsgericht (Zustellungsnachrichten, Monierungen usw.) elektronisch zurückgemeldet. Das automatisierte Mahnverfahren darf seit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) durch Inkassounternehmen durchgeführt werden. -
Basiszinssatz
Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die gesetzliche Berechnung des Zinsverzugsschadens. Er beträgt 5 % über dem jeweils festgesetzten Basiszinssatz und 8 % darüber bei Forderungen, auf die das Handelsrecht Anwendung findet.
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Besitz
Besitz und Eigentum fallen nicht immer zusammen. Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, die rechtswidrig sein kann (bei Diebstahl), aber auch rechtmäßig (Miete).
Ist der Besitz nicht oder nicht mehr gerechtfertigt, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Eigentumsherausgabe. Dieser Anspruch hat beispielsweise der Vorbehaltseigentümer, wenn der Käufer und damit Besitzer seine Ratenzahlungsverpflichtungen nicht einhält. -
Beweislast
Die Beweislast setzt voraus, dass der Gläubiger/Kläger einen Anspruch schlüssig vorgetragen hat und bei erhobenen Einwendungen des Zahlungspflichtigen/Beklagten Beweise antreten muss (Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Parteivernehmung - vorrangig die Gegenpartei).
Es gibt auch die Möglichkeit des vorgezogenen Beweisverfahrens durch Beantragung bei dem zuständigen Gericht für das Streitverfahren. Dies gilt insbesondere bei Gefährdung von Zeugen, deren Aussage etwa durch hohes Alter oder lebensgefährdende Erkrankung zu befürchten ist, sowie für Beweismittel und Sachverständigengutachten, wenn Schaden, Schadensursache und Aufwand für Schadensbeseitigung (Schadensersatz) gefährdet ist. -
Bonitätsprüfung
Eine Bonitätsprüfung betrifft die Kreditwürdigkeit einer Person oder die Durchsetzbarkeit einer Forderung, ist also zugleich auch Kriterium für die Bewertung des Risikos bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Gewährung von Darlehen jeder Art, als auch der Liquidität und der Risiken und Aussichten zu finanzierender Geschäfte und der Unternehmen bzw. Unternehmer selbst.
Die Bonitätsprüfung erfolgt entweder durch den Kreditgeber selbst, anhand so genannter Score-Karten, oder dieser bedient sich der Dienstleistungen von Rating-Agenturen.
Bei der persönlichen Kreditwürdigkeit wird die persönliche Zuverlässigkeit bewertet.
Es fließen Informationen, wie beispielsweise berufliche und fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit in der Vergangenheit etc. in die Bewertung mit ein.
Bei der wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit, wird die Kapitaldienstfähigkeit geprüft, d. h. ob die wirtschaftliche Fähigkeit besteht, den Kredit zurückzuzahlen. Hierfür werden Daten wie Einkommensnachweise, Bilanzen etc. für die Bewertung herangezogen.
Auskünfte über die Kreditwürdigkeit kann man auch über Wirtschaftsauskunfteien einholen. Weitere externe Informationsquellen sind Kreditinstitute, Auskünfte aus dem Schuldnerregister, Presseberichte, Beobachtungen der Zahlungsweise eines Kunden und Berichte des Außendienstes sowie eine kritische Bewertung des Managements. Bei Vorliegen von Jahresabschlusszahlen - vor allem über mehrere Jahre - sind diese eine wichtige Quelle für die Beurteilung. Besondere Fachkunde bei der Auswertung aller Erkenntnisquellen ist erforderlich.
Für die Bonität von Forderungen wird in der Regel bei Forderungsverkauf nicht gehaftet, wohl aber für den rechtlichen Bestand.
In der Regel bedarf es bei Auskünften durch Banken und etwa auch Finanzämtern der Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Qualifizierte Inkassounternehmen und Auskunfteien haben in der Regel Zugang zu allen wesentlichen Auskunftsquellen und setzen diese auch ein, was sowohl für die Bonitätsprüfung von Personen, Unternehmen einerseits und Forderungen sowie Forderungsportfolien von erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung ist. -
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht für Zivil- und Strafsachen und somit wichtig für Grundsatzentscheidungen und Auslegung von Gesetzen bei Streitfragen.
Seine Entscheidungen sind überprüfbar auf deren Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht und auf Übereinstimmung mit für Deutschland verbindlichem Europarecht durch den Europäischen Gerichtshof. -
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Für Tätigkeiten vor dem 01.07.2004 gilt noch die Bundesrechtsanwalts-
gebührenordnung (BRAGO). Sie wurde mit Wirkung ab 01.07.2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst.
Im Hinblick auf die Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen, bietet das neue Gesetz eine gewisse Lockerung, z.B. durch Zulassung der teilweisen Begleichung der Vergütungsforderung durch den Mandanten, indem dieser seine Schadensersatzforderung gegen den Zahlungspflichtigen teilweise an den beauftragten Rechtsanwalt an Erfüllungs statt abtritt und neuerdings auch begrenzt die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung ermöglicht. -
Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen (BDIU)
Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU) ist der größte Berufsverband für Inkasso in Deutschland, in dem die Mehrzahl zugelassener bzw. registrierter Inkasso-Unternehmen Mitglied sind. Der BDIU dient auch als Sachverständigengremium (Präsidium, Geschäftsführung) für Zulassungs- und Beschwerdeangelegenheiten bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Kunden bzw. Zahlungspflichtigen einerseits und Inkassounternehmen andererseits.
Der Sitz ist in Berlin, wo sich auch die Geschäftsstelle befindet. Die Satzung enthält nicht nur die üblichen statuarischen Inhalte, sondern auch einen ausführlichen Abschnitt über die so genannten Berufsrechtsrichtlinien (Standards der Berufsausübung). -
Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF)
Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) hat sich im April 2010 gegründet und ist heute der zweitgrößte Berufsverband für Inkasso in Deutschland. Er vertritt die beruflichen Interessen und Anliegen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, der Wirtschaft, Bundes- und Landesbehörden, Gerichten, Verbänden sowie Dritten. Auch Registrierungs- und Zulassungsanträge bei den zuständigen Registrierungsbehörden erfolgen unter Mitwirkung und Begutachtung des Verbandes. Der Sitz des ehrenamtlich organisierten Verbandes ist in Frankfurt am Main, dessen Hauptanliegen die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung und des unlauteren Wettbewerbs ist.
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Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, unter Umständen auch zugleich zwischen dem Bürgen und dem Zahlungspflichtigen, durch die der Bürge sich verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen einzustehen. Die Bürgschaft sichert die Forderung des Gläubigers im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen ab. Die Bürgschaft ist ein wichtiges Sicherungsinstrument bei Kreditforderungen von Banken und Sparkassen.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt es dem Gläubiger, ohne vorherige Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigen die Forderung gegenüber dem Bürgen geltend zumachen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Mithaftung bzw. gesamtschuldnerischen Haftung.
Insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein wichtiges Sicherungsmittel für Kreditforderungen von Banken und Sparkassen. Sind Bürgen zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft nicht Vollkaufleute, also Verbraucher, insbesondere Angehörige, und sind sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftseingehung nicht in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann nach herrschender Rechtsprechung die Bürgschaft und Begründung der Mithaftung sittenwidrig sein, es sei denn, die bürgende Person hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens gegenüber dem Hauptzahlungspflichtigen, zum Beispiel bei Finanzierung eines Eigenheimes. Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Mithaftung.
Die Bürgschaft ist immer akzessorisch; das bedeutet, dass die Forderung gegen den Bürgen nur insoweit besteht oder noch besteht, als dies gegenüber dem Hauptzahlungspflichtigen der Fall ist; dies ist beispielsweise wichtig für die Verjährung der Forderung gegen den Hauptzahlungspflichtigen.
Die Globalbürgschaft ist ähnlich wie die Globalzession eine Bürgschaft für eine Mehrzahl von gleichartigen Forderungen, beruht also auf einer globalen Zweckerklärung, auch für zukünftige Forderungen, wenn diese nur ausreichend bestimmbar sind.
Die Ausfallbürgschaft begründet eine Haftung des Bürgen nur für einen bestimmten Sachverhalt fehlender Befriedigung durch den Hauptzahlungspflichtigen und ist entsprechend vertraglich zu regeln. Die Höchstbetragsbürgschaft verpflichtet den Bürgen nur bis zu einem bestimmten Betrag gemäß vertraglicher Regelung.
Eine Bürgschaft kann auch zeitlich begrenzt sein.
Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner; es kann auch eine Nachbürgschaft vereinbart werden, die nur dann greift, wenn der Vorbürge seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Mit dem Tod des Bürgen geht die Bürgschaftsverpflichtung auf dessen Erben über, man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Universalrechtsnachfolge durch Erbschaft.
Die Bürgschaft gegenüber einer Bank oder Sparkasse erlischt nicht bei nur vorübergehender Abdeckung eines Schuldsaldos, beispielsweise wenn sie für Schulden auf einem laufenden Konto besteht. -
Darlehen
Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden.
Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. gleiche Waren zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, so dass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen ist entgeltlich, so dass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat. Ein Darlehen ist eine Möglichkeit einen Kredit einzuräumen.
Wesentliche Abweichungen von dem Geschäftskreditvertrag: bei Zahlungen, auch nach Kündigung und Verzug, erfolgt die Verrechnung zuerst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung, dann auf Zinsen, die auf einem gesonderten Zinskonto zu führen sind, um den Darlehensschuldner als Verbraucher günstiger zu stellen, indem sich die Quelle der Verzinsung, nämlich die Hauptforderung nach Erledigung der Kosten, vermindert.
Aufgrund von § 367 BGB erfolgt grundsätzlich bei Teilzahlungen die Verrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, also auch Privatdarlehen).
Das Darlehen wird sowohl im privaten wie auch im geschäftlichen Bereich als Kredit bezeichnet.
Entgeltliches Geschäft begründet bei Darlehensgeber die Verpflichtung, den Kredit zu überlassen und bei Darlehensnehmern die Verpflichtung, die Hauptforderung gemäß Vertrag zu tilgen und die vertraglich vereinbarten Zinsen zu zahlen.
Eine Kündigung ist möglich nach Vereinbarung und gesetzlichen Bestimmungen; bei Verbraucherkrediten nur nach gesetzlichen Bestimmungen wegen des Schutzcharakters. Die unzulässige Kündigung begründet nicht die Fälligkeit der Gesamtrückzahlung.
Partiarisches Darlehen:
eine Art geschäftliche Beteiligung, die neben den Zinsansprüchen auch solche auf Gewinnbeteiligung begründet.
Darlehenssicherungen:
können sein: im Immobilienbereich Grundschulden, im Bereich des beweglichen Vermögens die Sicherungsübereignung, die Forderungsabtretung und die Sachverpfändung.
Überziehungskredit:
vom Darlehensgeber eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten eines laufenden Kontos, auf das die gesetzlichen Darlehensregelungen - auch die des Verbraucherkredits - Anwendung finden, was insbesondere bei den Formalitäten vor allem der Kündigung von Bedeutung ist.
Girokonto:
ein Bankkonto zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, geführt bei Banken und Sparkassen. Alle Zahlungsvorgänge zugunsten und zulasten des Inhabers des Girokontos werden dort gebucht. -
Datenschutz
Der Datenschutz wird in Bundes- und Landesgesetzen geregelt als Verpflichtung, über fremde Daten nur dann zu verfügen, wenn dies gesetzlich oder durch Vertrag mit dem Datenträger zugelassen ist. Verstöße dagegen sind strafbar und werden durch Strafgesetz und Ordnungswidrigkeitengesetz verfolgt.
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Debitor
Der Begriff "Debitor" stammt von dem lateinischen Ausdruck für „Schulden“ und ist eine Bezeichnung für Zahlungspflichtige. Ihm gegenüber steht die Begriffspaarung Kreditor-Gläubiger.
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Delkredere
Unter Delkredere versteht man die Haftung für einen Forderungsverlust eines Gläubigers durch die Zahlungsunfähigkeit eines Zahlungspflichtigen.
Der Delkrederegeber verpflichtet sich einem Lieferanten gegenüber, dass ein Kunde seine finanziellen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft erfüllt.
Die Risiken durch das Delkredere werden in der Praxis vor allem übernommen von zentralregulierenden Einkaufsgesellschaften (auch „Delkrederegesellschaften“ oder Kontore genannt), durch Factoring oder eine Kreditversicherung. Voraussetzung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist eine eingehende Analyse der Bonität des Zahlungspflichtigen von Seiten des Delkrederegebers.
Das Delkredere spielt auch bei Handelsvertretern und Kommissionären eine Rolle.
Sie stehen gegenüber dem Lieferanten, bzw. Kommittenten dafür ein, dass der Zahlungspflichtige seinen Verbindlichkeiten aus dem getätigten vermittelten Geschäft nachkommt. -
Drittschuldner
Unter Drittschuldner versteht man einen Schuldner des Schuldners, Gläubiger des Drittschuldners ist also der Schuldner. Der Drittschuldner wird zum unmittelbaren Schuldner des Gläubigers, indem der Gläubiger eine Forderung seines Schuldners gegen dessen Schuldner (Drittschulder) pfändet oder sich von seinem Schuldner abtreten lässt. Drittschuldner ist zum Beispiel der Arbeitgeber.
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Eidesstattliche Versicherung
Sie dient als Mittel der Glaubhaftmachung z. B. im Arrest-Verfahren und dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sind die in ihr enthaltenen Tatsachenangaben vorsätzlich oder fahrlässig falsch, so liegen strafbare Handlungen vor.
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Eigentum
Eigentum ist das Recht auf unbeschränkte Sachherrschaft, die durch Sozialbindung, gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) begrenzt wird (darunter ist die Einschränkung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu verstehen), aber auch durch vertragliche Vereinbarung (zum Beispiel Miete) und Zwangsvollstreckung.
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Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist häufig der Bestandteil von Kaufverträgen über bewegliche Sachen, die nicht sofort mit der Besitzübertragung bezahlt werden, in dem sich der Gläubiger/Verkäufer sein Eigentum vorbehält und die Rechtswirksamkeit der Besitzübertragung erst eintritt, wenn der Kaufpreis voll bezahlt ist.
Das gilt insbesondere für Ratenzahlungsverträge. Der Käufer/Schuldner hat das Anwartschaftsrecht auf die Eigentumsübertragung, das ebenfalls durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden kann, wobei die Pfändung selbst erst durchgesetzt werden kann, wenn die Vollzahlung erfolgt ist, also aus der Anwartschaft Volleigentum wird. Diese Pfändungsmaßnahme schützt vor nachrangigen Pfändungen, auch später bei Pfändungen in das Eigentum des Schuldners. -
Einspruch
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf, der sich vor Allem gegen ein Versäumnisurteil und einen Vollstreckungsbescheid richtet und damit zum Beginn des streitigen Verfahrens führt.
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Einzelwertberichtigung (EWB)
Eine EWB ist zu bilden, wenn ein akutes Ausfallrisiko für den Gläubiger (z. B. Bank oder Sparkasse) besteht. Die Bildung der EWB schlägt sich gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlust-Rechnung des Gläubigers nieder.
Die Berechnung geschieht wie folgt: Nominalbetrag der Forderung abzüglich Teilbetrag der unzweifelhaft eingehen wird, abzüglich Wert der gestellten Sicherheiten = Höhe der EWB. -
Erfolglosigkeit
Erfolglosigkeit bedeutet, dass die Einziehungsversuche ergebnislos bleiben. Es erfolgt in der Regel der Übergang in das Langzeitinkasso (Überwachung der Zahlungsfähigkeit).
Der Zeitpunkt, wann Erfolglosigkeit anzunehmen ist, sollte zweckmäßigerweise in einem Mandantenvertrag festgelegt werden, z. B. bei Unpfändbarkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Vorlegen einer Vermögensauskunft etc. -
Erfolgshonorar
Das Erfolgshonorar ist eine Form der Anwaltsvergütung, die bis vor kurzem unzulässig war.
Unter ganz bestimmten, aber noch nicht näher ausgeprägten Voraussetzungen, ist jetzt die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung zwischen Anwalt und Mandant möglich, wenn der Mandant ohne diese Vereinbarung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen Rechtsstreit nicht führen würde. Ob darunter die gleichen Kriterien gemeint sind wie bei dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe, muss noch durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber geklärt werden. -
Erfolgsprovision
Zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen wird in der Regel eine erfolgsabhängige Provision vereinbart. Es steht danach dem Inkassounternehmen von eingehenden Zahlungen des Zahlungspflichtigen ein prozentual errechneter Anteil als Vergütung zu; meist werden aber die Zahlungseingänge vorab auf getätigte Auslagen verrechnet. Die Erfolgsprovision darf dem Zahlungspflichtigen nicht als Schadensersatz angelastet werden.
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Erfüllung
Die Erfüllung bewirkt das Erlöschen der Forderung; sie kann erbracht werden durch die Leistung selbst, durch Aufrechnung, soweit zulässig, und durch Abtretung an Erfüllung Statt.
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Fakturierung
Fakturierung ist Erstellung und Übersendung der Rechnung für Lieferungen und Leistungen und löst in der Regel die Fälligkeit aus.
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Fiduziarische Abtretung
Bei der fiduziarischen ("treuhänderischen") Zession, Abtretung der Forderung zum Inkasso oder zur Sicherung, wird das Vollrecht vom Fiduzianten auf den Fiduziar übertragen, jedoch unter der einschränkenden Vereinbarung, dass die Forderung nur vertragsgemäß verwendet werden darf. Dritten gegenüber macht die fiduziarische Zession den Fiduziar zum unbeschränkten Inhaber des Rechts und Gläubiger der Forderung. Wirtschaftlich, und damit auch steuerlich betrachtet, bleibt die Forderung intern im Vermögen des Zedenten, der sie mit gleichzeitiger Ermächtigung zur Einziehung im eigenen Namen auf den Zessionar (Treuhänder) überträgt. Dieser ist klageberechtigt (aktivlegitimiert), der Zedent erst nach Rückübertragung der Forderung.
Die fiduziarische Abtretung wird häufig angewendet zwischen Gläubiger (Fiduziant) und Inkassounternehmen (Fiduziar) mit der Zweckbindung des Forderungseinzuges. -
Forderungsaufstellung
Die Forderungsaufstellung des Gläubigers enthält die Hauptforderung und darauf entstandene Zinsen, sowie zulasten des Schuldners verauslagte Kosten. Hierbei werden Zahlungseingänge des Schuldners und eventuelle Forderungskorrekturen in die Aufstellung aufgenommen. Sie ist für das operative Inkassogeschäft eine wichtige Arbeitsgrundlage, weil sie den jeweiligen Stand der geschuldeten Forderung wiedergibt.
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Formelles Recht
In der Rechtswissenschaft hat sich die Einteilung aller Rechtsnormen in formelles und materielles Recht eingebürgert. Alle Gesetzesbestimmungen werden einem dieser Bereiche zugeordnet.
Während das materielle Recht die Gesamtheit aller Rechtsnormen außerhalb des Verfahrensrechts (z. B. ZPO) darstellt, bezieht sich das formelle Recht auf die Durchsetzung dessen, was "Recht" ist. Das formelle Recht deckt sich weitgehend mit dem Verfahrensrecht; das Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht etc.) ist ein wichtiger Teil des Verfahrensrechts und regelt die Verfahrensabläufe bei den Gerichten und Vollstreckungsorganen. -
Frist
Eine Frist kann vereinbart oder durch ein Gesetz als Ausschlussfrist bestimmt werden (auch durch ein Gericht nicht verlängerbar), die bei Versäumnis zum Rechtsverlust führt. Eine Frist kann auch als Vereinbarung oder Entscheidung des Gerichts verlängert werden. Der Begriff wird im materiellen und prozessualen Recht verwendet. Bei Versäumnis einer prozessualen Frist durch höhere Gewalt ist eine Wiedereinsetzung durch das Gericht in den vorigen Stand bei Glaubhaftmachung möglich.
Eine Frist, die rechnerisch an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag endet, läuft juristisch erst mit Ende des nachfolgenden Werktages ab. -
Fälligkeit
Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner spätestens leisten muss.
Ist dieser Zeitpunkt vertraglich nicht vereinbart, so ist die Leistung sofort fällig, jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich). -
Genehmigung
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, beispielsweise bei Handlung eines Vertreters ohne ausreichende Vollmacht oder bei nicht wirksamen Geschäften von beschränkt Geschäftsfähigen durch die gesetzlich vertretungsberechtigten Eltern. Wird eine solche Genehmigung unter Fristsetzung angefordert, geht sie vor Ablauf der Frist nicht ein, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
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Gerichtskostengesetz
Das deutsche Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt die Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte gerichtliche Verfahren. Das GKG ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 vollständig neu erlassen worden. Das neue GKG trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Die letzte Änderung des GKG erfolgte durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013, welches am 01.08.2013 in Kraft trat.
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Gerichtsvollzieher
Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers teilen sich im Wesentlichen in drei Bereiche:
Sachpfändungen:
Pfändungen beweglicher Sachen
Vermögensauskunft:
Zur Offenbarung des Vermögens bei und Informationsbeschaffung
Zustellungen:
z. B. von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten
Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.09.2010, welches am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, ist die fruchtlose Sachpfändung als Voraussetzung für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft entfallen. . Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Sachpfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels notwendig. Dieser muss dem Zahlungspflichtigen zugestellt worden sein oder dem Gerichtsvollzieher muss gleichzeitig mit dem Sachpfändungsauftrag ein Zustellungsauftrag erteilt werden. Will der Gläubiger sich gegen bestimmte Verhaltensweisen des Gerichtsvollziehers wehren, muss das auf dem Weg der so genannten Erinnerung geschehen. Die Erinnerung ist beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter mit eigenem Geschäftsbetrieb. Er handelt hoheitsrechtlich und ist seitens der Gläubiger nicht weisungsgebunden. Er vertritt bei seinen Amtshandlungen weder Gläubiger noch Zahlungspflichtigen. -
Gesamtschuldner
Gesamtschuldner sind mehrere Zahlungspflichtige, die für eine Forderung jeder für sich auf die Gesamtforderung haften, wobei unter den Gesamtschuldnern ein anteiliger Ausgleich erfolgt, wenn ein Zahlungspflichtiger oder mehrere die Forderung ausgeglichen haben. Dabei richtet sich die Ausgleichsquote nach dem rechtlichen Innenverhältnis. Der Gläubiger kann also nach Belieben jeden Zahlungspflichtigen auf die Gesamtforderung in Anspruch nehmen.
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Geschäftsbedingungen
Im Bereich des Forderungseinzuges spricht man bei Geschäftsbedingungen häufig auch von Inkassobedingungen; hierbei handelt es sich um Vertragsbestandteile, die im Rahmen eines Vertrages gesondert formuliert und immer wieder verwendet werden oder auch in standardmäßiger wiederholender Formulierung den Inhalt von Verträgen bestimmen. Sie unterliegen der richterlichen Kontrolle und können ganz oder teilweise als unwirksam erklärt werden (früher: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen, heute: Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetz (SMG))
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Geschäftsfähigkeit
Geschäftstätigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirksame Rechtsgeschäfte (v. a. Verträge) abzuschließen; sie ist aber auch bedeutsam bei sog. einseitigen Rechtsgeschäften
(z. B. Kündigung).
Mit der Volljährigkeit tritt auch in der Regel die volle Geschäftsfähigkeit ein. Minderjährige zwischen dem 7. und der Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig und können rechtlich für sie nicht nachteilige Geschäfte ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter (in der Regel Eltern) abschließen. Geschäfte, durch die sie selbst Verpflichtungen übernehmen, sind nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter sie für sie abgeschlossen oder genehmigt haben. Liegt eine Genehmigung und Mitwirkung nicht vor, so sind die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam und werden erst wirksam durch die Genehmigung oder endgültig unwirksam durch die erklärte Verweigerung.
Vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder ausnahmslos geschäftsunfähig. -
Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht regelt das rechtsgeschäftliche Zusammenwirken mehrerer Personen in Form der Personen- bzw. juristischen Gesellschaft (Juristische Person).
Beispiele für eine Personengesellschaft:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft); es handelt sich dabei um den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich ein Geschäft betreiben; handelt es sich um ein Handelsgeschäft, dann liegt eine offene Handelsgesellschaft vor, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Sie haften in der Regel gesamtschuldnerisch.
Die Kommanditgesellschaft (KG), die Stille Gesellschaft, die lediglich mit ihrer Einlage in das Gesellschaftsvermögen und in der Regel bis zu dieser Höhe haftet weicht davon ab.
Juristische Personen sind rechtsfähige Vermögens- oder Personenzusammen-
schlüsse, die durch staatliche Verleihung oder Eintragung in das Handelsregister ihre rechtliche Selbständigkeit erlangen; Beispiel: GmbH, Aktiengesellschaft, die durch Eintragung in das Handelsregister entstehen; Stiftungen erlangen Rechtsfähigkeit durch staatlichen Beleihungsakt. Sie haften alle für das Handeln ihrer Organe mit dem Gesellschaftsvermögen. Alle Gesellschaften sind auch insolvenzfähig.
Die BGB-Gesellschaft und die offene Handelsgesellschaft, sowie die Kommanditgesellschaft werden im Hinblick auf streitige Verfahren und das Handelsregisterrecht gleich oder ähnlich behandelt wie juristische Personen; sie haben insoweit also die Partei- und Prozessfähigkeit; aus Titeln gegen die Gesellschaft kann nur in deren Vermögen vollstreckt werden; will man die gesamtschuldnerische Haftung bei Personengesellschaften geltend machen, so müssen Ansprüche gegen die Gesellschafter direkt erhoben werden. -
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG)
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG) ist am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten und soll Privatpersonen vor unseriösen Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen schützen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind außergerichtliche Inkassodienstleistungen gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) maximal bis zur Höhe einer vergleichbaren Anwaltsgebühr erstattungsfähig. Damit ist die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten erstmals gesetzlich verankert und unterliegt nicht mehr einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus führt der Gesetzgeber zum 1. November 2014 erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten gemäß § 11a RDG bei Inkassodienstleistungen ein, die nicht nur den Forderungsgrund, sondern auch konkrete Angaben zum Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsabschlusses erfordern. Zudem wird die Aufsicht und Kontrolle über Inkassounternehmen durch erhöhte Bußgeldvorschriften und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten (§§ 13a, 15b, 20 RDG) verschärft.
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Gesetzwidrigkeit
Gesetzwidrigkeit ist jede Handlung, die durch das Gesetz verboten ist. Soweit sie im Gesetz mit staatlichen Strafen belegt ist, ist sie Gegenstand des Strafrechts und führt zu staatlichen Sanktionen. Soweit sie eine rechtsgeschäftliche Handlungen betrifft, führt sie zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) der Rechtsgeschäfte.
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Globalzession
Die Globalzession ist eine Abtretung einer Mehrzahl von gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger (Zedent/en) gegen ein oder mehrere Schuldner (Zessionar/e). Sie bedarf bei der Bezeichnung der betroffenen Forderung der Bestimmtheit, mindestens aber der Bestimmbarkeit (genaue Bezeichnung der Forderungsart), andernfalls ist sie wirkungslos. Die Globalzession unterliegt im besonderen Maße auch der Nachprüfung im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Sie ist ein häufiges Mittel der Sicherheitsgewährung.
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Gläubiger
Der Begriff "Gläubiger" ist abgeleitet von dem italienischen Wort "Creditore", das auf "credere = glauben" zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach dem Zahlungspflichtigen, dass dieser die Zahlung für die erbrachte Leistung erbringt.
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner oder auch Zahlungspflichtigen, einen Anspruch hat. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Zahlungspflichtigen wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Zahlungspflichtigen haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.
Gesamtgläubiger sind mehrere Inhaber einer Forderung, die sie gegen den Zahlungspflichtigen nur gemeinschaftlich geltend machen können, es sei denn, ein Gesamtgläubiger macht diese aufgrund der Zustimmung oder Abtretung der übrigen Gläubiger geltend. -
Grundbuchamt (GBA)
Die Grundbuchämter (GBA) werden bei den Amtsgerichten geführt. Es werden alle wichtigen Rechtsverhältnisse über ein Grundstück im jeweiligen Grundbuchblatt für ein selbstständiges Grundstück registriert: Im Bestandsverzeichnis der Bestand des Grundstückes nach Katasterbezeichnungen und sog. dinglichen Rechten, die ohne Rücksicht auf den jeweiligen Eigentümer durch das Eigentum an anderen Grundstücken bestehen (z. B. Überwegungsrechte, sonstige Nutzungsrechte, Abstandsregelungen bei Errichtung von Bauten und Anpflanzungen).
Das Grundbuchamt ist wie folgt aufgeteilt:
Abt. I:
Eigentumsrechte
Abt. II:
Belastungen des Grundstücks wie Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch, Wohn- und Überwegungsrechte), aber auch Vormerkungen zur Sicherungen von Übereignungsrechten Dritter
Abt. III:
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden (als Sicherungsrechte für Forderungen) -
Grundschuld
Die Grundschuld ist das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern.
Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt.
Grundschulden bestehen als Rechte auch ohne zugrunde liegende Forderung; Hypotheken werden ohne diese zu Eigentümergrundschulden, über die der Eigentümer frei verfügen kann. (z. B. zur Sicherung neu aufgenommener Kredite). Es kann bei Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde und der Eintragung im Grundbuch die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betrieben werden, ansonsten nur aufgrund einer Klage auf Duldung der Vollstreckung. Die Urkunde ist zugleich auch mit einem Schuldanerkenntnis versehen. Es besteht im Grundbuch formstrenges Rangfolgeverhältnis; bei der Erlösverteilung erhalten die früher eingetragenen Rechte zunächst entsprechend ihrer Valutierung einen Erlösanteil, die gleichzeitig eingetragenen werden insoweit gleichrangig behandelt, so dass es notfalls zur hälftigen Erlösaufteilung kommt. Maßgeblich für den Anteil am Erlös ist neben dem Rang auch die Valutierung. -
Haftbefehl
Erscheint ein Zahlungspflichtiger nicht zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher, so kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens beim Amtsgericht beantragen.
Der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft, auch zu deren Erzwingung, kann in einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt werden (Kombiauftrag).
Der Gerichtsvollzieher nimmt die Verhaftung notfalls auch unter Zuhilfenahme der Polizei vor. Ebenso wird bei zivilrechtlicher Beugehaft im Rahmen eines Verstoßes gegen Unterlassungsurteile verfahren.
Im Strafverfahren wird insbesondere ein Haftbefehl bei Flucht- und Verdunklungsgefahr und dringendem Tatverdacht erlassen (Freiheitsentziehung). -
Haftung
Die Haftung ist die Verpflichtung, Rechtsgeschäfte zu erfüllen oder aber bei der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung für die daraus dem Gläubiger entstehenden Schäden im gesetzlichen Umfang oder durch Vertrag bestimmten Umfang zu haften.
Grundsätzlich haften gesetzlich oder vertraglich Vertretene für die verursachten Schäden ihrer Vertreter, anders nur, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (Vollmacht) für einen Dritten Verbindlichkeiten eingeht oder der Dritte sie nicht genehmigt, dann muss der Vertreter selbst für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung haften. -
Haftungsausschluss
Der Haftungsausschluss ist eine wichtige Regelung in Verträgen, wie beispielsweise in Mandantenverträgen, und nur wirksam, wenn er sich auf leichte Fahrlässigkeit (Verletzung der Sorgfaltspflicht) bezieht; Haftungsausschluss ist nicht zulässig bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes; dieser Grundsatz gilt auch für die Beschränkung der Haftung der Höhe nach (Summenbegrenzung). Die Haftung auch der leichten Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden im Hinblick auf Kernverpflichtungen aus dem Vertrag.
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Hinterlegung
Die Hinterlegung ist eine Form der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung, wenn der Gläubiger unbekannten Aufenthalts oder seine Gläubigerschaft ungewiss beziehungsweise streitig ist. Das Verfahren ist in der Hinterlegungsordnung geregelt.
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Hypothek
Die Hypothek ist, ähnlich der Grundschuld, eine in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Sicherheit, die rechtlich abhängig ist von dem Bestehen einer schuldrechtlichen Forderung. Erlischt die Forderung, so wird die Hypothek zu einer dem Eigentümer zustehenden (Eigen-)Grundschuld.
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Insolvenzplan
In einem Insolvenzplan können – mitunter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften – die Modalitäten der Befriedigung der Gläubiger und der Verwertung der Insolvenzmasse geregelt werden. Dieser hat seine Hauptfunktion darin, Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen. Die Initiative dazu kann vom Insolvenzverwalter, vom Zahlungspflichtigen oder von der Gläubigerversammlung ausgehen.
Der Insolvenzplan teilt sich in die folgenden zwei Teile auf:
Darstellender Teil des Insolvenplans: Hier werden die Ziele und die Maßnahmen beschrieben, die bereits getroffen oder noch zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen. Kernstück des darstellenden Teils ist die alternative zahlenmäßige Darstellung des voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnisses bei Zerschlagung des Unternehmens, Verkauf des Unternehmens oder seiner Teile und bei Sanierung des zahlungspflichtigen Unternehmens.
Gestaltender Teil des Insolvenzplans: Dieser enthält die Änderungen der Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, insbesondere die vorgesehenen Beschränkungen der Gläubigerrechte. Über den Insolvenzplan hinaus stimmen die Gläubiger in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin ab. Nehmen diese den Insolvenzplan an, stimmt der Zahlungspflichtige zu und bestätigt das Gericht den Plan, treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen ein. Nach § 258 Abs.1 InsO hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Verfahrens zu beschließen, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist und der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. -
Insolvenztabelle
Die Insolvenztabelle enthält die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen, die der Insolvenzverwalter als "festgestellt" (berechtigt) oder "bestritten" in die Tabelle einträgt. Dies muss unter Angabe des Grundes und des Betrages der Forderung geschehen. Die Tabelle kann vom Zahlungspflichtigen, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und von den Insolvenzgläubigern in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Bei Bestreiten der Forderung kann der Gläubiger auf Feststellung der Forderung klagen.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, sofern keine Restschuldbefreiung (in der Verbraucherinsolvenz) beantragt worden ist, kann der Gläubiger bei dem Insolvenzgericht einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle beantragen; dieser ist ein Vollstreckungstitel gegen den Zahlungspflichtigen (ehemaligen Gemeinschuldner). -
Insolvenzverfahren
Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Zahlungspflichtigen gegenüber seinem Gläubiger. Sie ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren zielt auf die forderungsanteilige Befriedigung aller Gläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners - früher Gemeinschuldner - ab. Dies ist gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt. Zur Sicherung der Gläubiger und der geordneten Durchführung des Verfahrens sind keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erlaubt.
Früher sprach man von Konkursverfahren. Heute unterscheidet man zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren:
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Gilt für den Bereich, der in § 13 BGB geregelt ist und im Durchführungsfall bei Wohlverhalten zur Restschuldbefreiung führt. Bei der Verbraucherinsolvenz erfolgt die Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltenszeit mit einer Dauer von drei, fünf oder sechs Jahren, in der das Vermögen und das Einkommen unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge des Insolvenzschuldners unter Treuhandverwaltung stehen. In dieser Zeit werden die pfändbaren Anteile des Vermögens verwertet und die Bezüge entsprechend an den Treuhänder überwiesen, der davon die anteilige Schuldentilgung vornimmt.
Regelinsolvenzverfahren:
Es betrifft in der Regel die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen, die sich aus Rechtsgeschäften zu dem Zweck ergibt, der ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Werden im Regelverfahren in der sogenannten Insolvenztabelle Forderungen eingetragen, und es kommt zur Beendigung des Verfahrens durch Quotenausschüttung, so ist die festgestellte Forderung durch die Eintragung tituliert und gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens als Vollstreckungstitel geeignet.
Der Eröffnungsantrag ist in beiden Verfahrensarten an das Insolvenzgericht adressiert und führt nach Prüfung vorliegender Gründe und der Frage, ob eine Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, zur Eröffnung des Verfahrens. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird ein Insolvenzverwalter ernannt, andernfalls wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen.
Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter mit der Prüfung der Eröffnungsfähigkeit beauftragen und zugleich auch mit der Prüfung der Frage, ob Vermögenssicherungsmaßnahmen im Interesse der Gläubiger und ihrer Gleichbehandlung erforderlich sind.
Der Staatsanwaltschaft werden in der Praxis und nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht. Diese hat zu prüfen, ob strafbare Handlungen des Insolvenzschuldners oder der Organe des Insolvenzschuldners bei juristischen Personen, beispielsweise verspätete Anmeldung, vom Zahlungspflichtigen selbst oder von Gläubigern, oder Bankrotthandlungen vorliegen. Mit dem Eröffnungsbeschluss verliert der Insolvenzschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen; es wird in der Regel auch die Postkontrolle angeordnet. Verstöße gegen das Insolvenzrecht, insbesondere die Verfügung über Vermögensgegenstände, sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.
Aussonderungsrecht:
Befinden sich Vermögensgegenstände Dritter, z. B. Leasinggüter, in der sog. Insolvenzmasse, so haben diese einen Anspruch auf Herausgabe, gegebenenfalls gegen Zahlung geschuldeter Forderungen.
Absonderungsrecht:
Dies trifft z. B. bei Pfandrecht, Sicherungseigentum oder Beschlagnahme durch Zwangsversteigerung zu. Es vermittelt einen Anspruch auf Auskehrung der Verwertungserlöse ohne Beachtung der sog. Quotenzahlung, aber unter Abzug der entstandenen Kosten.
Am Ende des Verfahrens steht die Verteilung der bereinigten Masse nach Quoten, entsprechend der Forderungshöhen, die durch Anmeldung am Verfahren teilgenommen haben, abzüglich der Verfahrenskosten, wie beispielsweise die Vergütung des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten und Masseverbindlichkeiten, die der Verwalter begründet hat.
Als weitere Möglichkeit zur Schuldenbereinigung gilt das Insolvenzplanverfahren, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens stattfinden kann. Hier können alle Verfahrensbeteiligte, vergleichbar mit einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, eine Regulierung aller Schuldverbindlichkeiten durchführen.
Der Insolvenzverwalter erstellt diesen Plan und legt ihn dem Gericht zur Prüfung vor, das wiederum die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses des Zahlungspflichtigen einholt. Findet dieser die im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten, so wird er verbindlich auch für die „überstimmten“ Gläubiger. Kommt es zur Durchführung und Erfüllung des Vergleichs, so tritt im Ergebnis für den Gemeinschuldner Restschuldbefreiung ein. -
Insolvenzverschleppung
Eine Insolvenzverschleppung, die auch strafrechtlich verfolgt wird, liegt insbesondere bei kaufmännischen Gesellschaften dann vor, wenn der verantwortliche Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter bei Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung nicht unverzüglich (in der Regel nach drei Wochen) die Insolvenz anmeldet. Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechtsgeschäfte und Begründungen von Schuldverpflichtungen kann auch persönliche Haftung des Anmeldungspflichtigen bestehen.
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Insolvenzverwalter
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Zahlungspflichtigen sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat.
Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, die Gläubiger zu befriedigen und das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muss versuchen, das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden.
Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. -
Instanz
Die Instanz bezeichnet die Verfahrensebenen und -stufen, die die Verfahrensordnungen (wie etwa die ZPO, die Zivilprozessordnung) vorgeben.
Beispielsweise in der ZPO: Erste Instanz: Amtsgericht/Landgericht, Zweite Instanz (Berufung): Landgericht bzw. Oberlandesgericht, Dritte Instanz (Revision): Bundesgerichtshof, soweit jeweils die Rechtsmittel gesetzlich zugelassen sind, etwa abhängig von der Höhe des Streitwertes oder bei Revision von der Zulassung neben dem Streitwert.
Das Gleiche gilt auch für das Beschwerdeverfahren (einfache Beschwerde fristunabhängig, sofortige Beschwerde Frist von zwei Wochen). -
Juristische Person
Der Begriff „Juristische Person“ bezeichnet eine Vereinigung von mehreren Personen, Sachen oder Personen und Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, die Kraft gesetzlicher Bestimmung als solche rechtsfähig ist. Unabhängig von ihren natürlichen Mitgliedern kann eine juristische Person Inhaber von Rechten und Pflichten sein.
In einem Gerichtsverfahren kann sie klagen und auch verklagt werden. Allerdings ist nicht jede rechtlich geregelte Organisation auch juristische Person (z. B. OHG und KG).
Zu den juristischen Personen gehören: GmbH, AG, Genossenschaft, KGa. Aktien, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähiger Verein.
Im Rechtsstreit sind auch OHG und KG parteifähig – neuerdings nach BGH-Rechtsprechung auch die GBR (BGB-Gesellschaft) als an sich reine Personengesellschaft. Sie können also als solche klagen und verklagt werden.
Soll sich ein vollstreckbarer Titel auch gegen gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter richten, müssen diese mitverklagt werden. -
Klageverfahren
Die Klage ist eine Verfahrenseinleitung im Zivilprozess, also der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung durch den Kläger gegen den Beklagten. Die Klage wird in einem Schriftsatz an das Gericht und dessen Zustellung an den Beklagten erhoben.
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Klausel
Die Klausel ist, neben dem allgemeinen sprachlichen Gebrauch, im juristischen zu verstehen als Regelung innerhalb eines Vertrages. Sie ist im Zwangsvollstreckungsrecht als Vollstreckungsklausel und Rechtsnachfolgeklausel Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen.
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Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Durch den Kombiauftrag wird der Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarvollstreckung beauftragt und gleichzeitig die Vermögensauskunft abzunehmen, bis hin zur Verhaftung, sofern der Zahlungspflichtige die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert.
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Konkurs
Bis Ende 1998 das vom Insolvenzrecht abgelöste Gesamtvollstreckungsverfahren.
Die Konkurstabellen beinhalten Vollstreckungstitel mit 30jähriger Verjährung und deren Unterbrechungs- bzw. Hemmungsmöglichkeiten. -
Kontenpfändung
Die Kontenpfändung beim Zahlungspflichtigen erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die Bank des Zahlungspflichtigen wird als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Zahlungspflichtigen an seine Bank gepfändet.
Da viele Zahlungspflichtige über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Zahlungspflichtige nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen.
Der Zahlungspflichtige hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, die die Kreditunwürdigkeit des Zahlungspflichtigen zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Zahlungspflichtigen das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Zahlungspflichtigen zu lösen.
Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Zahlungspflichtigen hat. Das ist oft dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige sein Konto bereits überzogen hat. Bei einer Privatperson liegt häufig die Schwierigkeit darin, die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen ausfindig zu machen. Auch bei der Kontenpfändung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Pfändungsfreibeträge zu beachten. -
Kontoführungskosten
Kontoführungskosten konnten bis 8.10.2013 von Inkassounternehmen als Verzugsschaden des Auftraggebers gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden, sofern dies mit dem Auftraggeber im Mandantenvertrag (Inkassovertrag) entsprechend vereinbart wurde. Für alle Forderungen, die ab dem 9.10.2013 in die Inkassobearbeitung übernommen werden, dürfen diese Kosten nicht mehr als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
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Kostenerstattung
Die Kostenerstattung wird auf Antrag durch Beschluss nach Abschluss des Prozessverfahrens in jeder Instanz durch das Gericht festgesetzt.
Die Festsetzung umfasst Anwalts- und Gerichtskosten, soweit sie von einer Partei vorausgezahlt sind, und richtet sich gegen eine Partei, wenn sie voll unterliegt, oder mehrere Parteien, wenn sie teilweise unterliegen und obsiegen und richtet sich nach dem Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen in entsprechenden Anteilen der Gesamtkosten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren werden die Kosten durch die Vollstreckungsorgane festgesetzt.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse (KFS) und Festsetzungen im Vollstreckungsverfahren sind gesonderte Zwangsvollstreckungstitel. -
Kreditor
Der Begriff Kreditor stammt vom italienischen Wort "Creditore", das auf "credere" (glauben) zurückgeht. Ein Kreditor ist also ein Gläubiger.
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Leasing
In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines „besonderen Vertrages“.
Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das Produkt "Leasing“ beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.
Leasing bedeutet die mittel- bis langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern. Leasing-Verträge können auf verschiedene Weise zustande kommen. Der Leasing-Nehmer (Mieter) kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasing-Gesellschaft, den Leasing-Geber (Vermieter) wenden, der dieses Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasing-Nehmer vermietet. Der Leasing-Nehmer kann sich aber gleich an den Leasing-Geber wenden und dessen „Know-How“ bei der Beschaffung in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das so genannte „sale-and-lease-back“- Verfahren. Dabei kauft der Leasing-Geber ein Wirtschaftsgut, das neu oder auch gebraucht sein kann, von einem Unternehmen und vermietet es an dieses – nunmehr als Leasing-Nehmer – zurück. Voraussetzung für die Leasing-Fähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist seine Fungibilität. Dies bedeutet, dass dieses so beschaffen sein muss, dass der Leasing-Geber es nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiterverwerten kann.
Typisch für das „Produkt“ Leasing ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber. -
Lohnpfändung
Durch Lohnpfändung kann der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitslohnes vom Gläubiger gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Lohnpfändung ist sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart. Der Zahlungspflichtige verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber und der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Lohnkostenanteil des Zahlungspflichtigen anhand der Lohnkostentabelle errechnen.
Die Lohnpfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen. Liegt eine Lohnpfändung vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Zahlungspflichtige bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Zahlungspflichtige ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung versucht, sich seiner Gläubiger zu entledigen. -
Mahnbescheid
Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, der nach Eintritt des Verzugs beantragt werden kann, ist meist einfach, schnell und ohne viel Aufwand die Erwirkung eines so genannten Titels möglich, mit dem gegen den Zahlungspflichtigen im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden kann. Hiermit kann oft ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden.
Anders als bei einem Klageverfahren wird im Mahnverfahren nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Vor Erlass des Mahnbescheides wird der Zahlungspflichtige vom Gericht nicht angehört. Er kann jedoch Einwände gegen den Mahnbescheid erheben. Dies geschieht mit dem so genannten Widerspruch.
Wird dieser erhoben, kann die gerichtliche Weiterverfolgung stattfinden. Bei Erfolg des Verfahrens erlangt der Gläubiger einen Rechtstitel, der 30 Jahre lang gültig ist.
Das gerichtliche Mahnverfahren (automatisiert und individuell) kann seit 1. Juli 2008 auch durch registrierte Inkassounternehmen betrieben werden. -
Mahngericht
Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag an das zuständige Amtsgericht (Mahngericht) auf Erlass des Mahnbescheids. Es gibt zentrale Mahngerichte für das automatisierte Mahnverfahren.
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Mahnung
Eine Mahnung ist die ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an einen Zahlungspflichtigen, die fällige Forderung zu begleichen. Sie begründet den Verzug, wenn er nicht schon aus anderen Gründen eingetreten ist.
Sie ist nicht formbedürftig, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Schriftform mit Zugangsnachweisen ist aber sicherer wegen des Eintritts der Verzugsfolgen. Die Beweislast für den Zugang liegt insoweit beim Gläubiger. -
Mahnverfahren
Mit der Einleitung des Mahnverfahrens beginnt das gerichtliche Verfahren zur Forderungstitulierung. Die Zuständigkeit liegt bei den Amtsgerichten.
Es handelt sich um eine Verfahrensart, in der vor Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheid keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, wohl aber eine sog. Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zum Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Sie soll eine gewisse Beschleunigung der Durchsetzung berechtigter Forderungen vermitteln und ist auch weniger aufwendig und kostenintensiv als das streitige Klageverfahren, das aber durch Rechtsbehelfe des Zahlungspflichtigen eingeleitet werden kann.
Durch den Widerspruch als Rechtsbehelf kann sich der Zahlungspflichtige (Antragsgegner) gegen die Forderung wehren. Dieser führt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und damit in das streitige Verfahren überleitet. Erfolgt kein Widerspruch, so ergeht auf Antrag des Gläubigers (Antragstellers) ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Zahlungspflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch als Rechtsbehelf einlegen kann. Die Wirkung ist ähnlich dem Widerspruch. Es kann jedoch aus dem Vollstreckungsbescheid trotz weiterführendem streitigen Verfahren vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden (Wie auch beim Versäumnisurteil); es sei denn, der Zahlungspflichtige beantragt erfolgreich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, was den Gläubiger jedoch nicht daran hindert, die Sicherheitsvollstreckung zu betreiben.
Allerdings läuft der Gläubiger bei Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Titeln Gefahr, bei rechtskräftiger Aufhebung der verurteilenden Entscheidungen Schadensersatz leisten zu müssen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann über einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckt werden, bevor die Verjährung einsetzt, mit Ausnahme der Zinsansprüche, sie unterliegen der 3jährigen Verjährung, siehe hierzu auch Zwangsvollstreckung.
Das Streitverfahren darf nach jetzigem Rechtszustand bei den Amtsgerichten nur durch die Parteien selbst oder durch Rechtsanwälte betrieben werden, bei den höheren Instanzgerichten nur durch bevollmächtigte Rechtsanwälte. Hier wird im Falle des Bestreitens aufgrund einer Verhandlung und Beweisaufnahme entschieden.
Geldforderungen mit bestehender Fälligkeit und Unabhängigkeit von einer Gegenleistung, können per Mahnbescheid gemäß einem amtlichen Formular oder online ab 1. Juli 2008 auch von Inkassounternehmen beantragt werden. -
Materielles Recht
Der Begriff „materielles Recht“ bezeichnet die Rechtsvorschriften der Rechtsordnung, die die Entstehung, Veränderung oder den Untergang von Rechten regeln. Das "Prozessrecht“ befasst sich dagegen mit den Verfahren zur Durchsetzung des materiellen Rechts.
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Mitbürgschaft
Durch die Mitbürgschaft verpflichten sich mehrere Personen nebeneinander für dieselbe Verbindlichkeit (Mitbürgen) und haften dadurch als Gesamtschuldner. Sie kann entweder gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander übernommen werden. Die Wirksamkeit der einen Bürgschaft lässt die Gültigkeit der Anderen unberührt.
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Nachlass
Der Nachlass ist das gesamte Vermögen eines Verstorbenen, das auch Erbschaft genannt wird. Er besteht aus den gesamten aktiven und passiven Werten.
Ist der Nachlass eindeutig überschuldet, so kann auf Antrag des Erben oder eines Gläubigers das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Ein gesetzlicher Erbe kann unter Beachtung von Fristen die Erbschaft ausschlagen; dann treten an seine Stelle die nächstrangigen gesetzlichen Erben, die ebenfalls ausschlagen können.
Nachlassinsolvenz und Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben ähnliche Wirkung wie die Ausschlagung. Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist und fehlender Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Erstellung des Nachlassinventars kann ein aus einer Forderung gegen den Vestorbenen in Anspruch genommener Erbe (mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch) seine Haftung auf evtl. vorhandene aktive Nachlasswerte beschränken. Diese Beschränkung wird dann in einem Urteil auf Leistung ausgesprochen. Allerdings trägt der beschränkende Erbe, der nicht ausgeschlagen hat, das Prozesskostenrisiko. -
Natürliche Person
Als natürliche Person bezeichnet man den Menschen. Er ist Rechtssubjekt und nach gesetzlicher Definition Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekte, die keine Menschen sind, nennt man juristische Personen.
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Nichtigkeit
Unwirksamkeit einer Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäftes, aufgrund einer Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit oder nach wirksamer Anfechtung.
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Parteifähigkeit
Die Parteifähigkeit ist das Recht, in einem Rechtsstreit Partei zu sein; sie entsteht sowohl bei natürlichen, wie auch bei juristischen Personen durch die Rechtsfähigkeit unabhängig davon, ob Prozessfähigkeit besteht oder aber eine parteifähige Person nur durch Vertreter einen Rechtsstreit führen kann.
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Partnerschaft
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaftsform, die für Freiberufler als eintragungsfähig unter Haftungsbeschränkungen gesetzlich zugelassen ist. Der Begriff darf nur für solche Partnerschaften verwendet werden. Der Begriff der Partnerschaft wird auch in familienrechtsähnlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen verwendet.
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Pfandgläubiger
Der Begriff Pfandgläubiger bezeichnet eine Person oder einen anderen Rechtsinhaber, die berechtigt sind, Befriedigung aus der Verwertung des Pfands zu suchen. Zur rechtsgeschäftlichen Bestellung des Pfandrechts nach § 1205 BGB ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht aufgrund von Rechtsvorschriften, z. B. das Werkpfandrecht aufgrund eines bestehenden Werkvertrages und seiner Erfüllung durch den Werkunternehmer als sog. Besitzpfandrecht und das Pfändungspfandrecht durch einen Zwangsvollstreckungsakt; es begründet für den Eigentümer ein Verfügungsverbot. Der Bruch des Pfändungspfandrechtes führt nicht nur zu einer Schadensersatzverpflichtung, sondern ist auch strafbar. -
Pfandhaftung
Im Rahmen der Pfandhaftung wird definiert für welche Ansprüche des Pfandgläubigers das Pfand im Falle der Verwertung in Anspruch genommen werden darf. Das Pfand haftet für die Forderung in ihrem jeweiligen Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen, ferner für die Ansprüche des Gläubigers auf Ersatz von Verwendungen, die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
Sie erstreckt sich auch auf wesentliche Bestandteile bei Sachen und Grundstücken, sowie unter gewissen Voraussetzungen auch auf Zubehör. -
Pfandrecht
Das Pfandrecht kann durch Vereinbarung (Vertrag) begründet werden, aber auch mit gleicher Wirkung durch Pfändung, bei Immobilien nur durch notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, bei Pfändung durch Zwangsvollstreckung aufgrund Titel, ansonsten ist die Begründung formfrei.
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Pfändung
Die Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und beinhaltet die Beschlagnahmung von Gegenständen oder das Anbringen eines Pfandsiegels, zur Befriedigung der Gläubiger. Eine Pfändung erfolgt in der Regel auf Antrag des Gläubigers. Das Entfernen oder Beschädigen eines Pfandsiegels ist strafbar, weil ein gesetzlich geschütztes Verfügungsverbot begründet wird.
Die Pfändung einer Forderung wird auf Antrag mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) vom Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde erlassen. Ab dem 1. Juli 2008 können auch zugelassene Inkassounternehmen einen Pfüb beantragen.
Besteht eine frühere nicht anfechtbare Abtretung, so geht diese der Pfändungswirkung im Rang und damit bei der Auszahlung der gepfändeten Beträge vor. Im Übrigen hat die Pfändung und Überweisung einer Forderung (Überweisung zur Einziehung) rechtlich die gleiche Wirkung wie eine Abtretung.
Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist ebenfalls möglich, denn die Steuererstattungsansprüche sind grundsätzlich pfändbar, dürfen aber nach der Abgabenordnung erst mit Entstehung des Steuererstattungsanspruches ab 01.01. des Folgejahres bewirkt werden, in dem Steuern überzahlt worden sind. Der Pfändungsgläubiger kann die Forderung an sich überweisen lassen, er kann jedoch nicht den Steuererstattungsanspruch anstelle des Zahlungspflichtigen an das zuständige Finanzamt richten. -
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Auf Antrag des Gläubigers wird das zuständige Gericht (Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Zahlungspflichtigen) im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erlassen. Damit kann der Gläubiger eine Forderung im eigenen Namen einziehen und evtl. durch Klage und Vollstreckung beitreiben.
Bei Arbeitnehmern kann er z. B. auf den Lohn oder das Gehalt zugreifen.
Der Arbeitgeber hat nach Zustellung eines solchen Beschlusses die pfändbaren Beträge der nächsten und folgenden Lohn- und Gehaltszahlungen an den Gläubiger abzuführen, bis die Forderung ausgeglichen ist. Hierbei sind allerdings die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Möglich ist unter anderem auch eine Pfändung der Bankkonten des Zahlungspflichtigen.
Der Pfändungsgläubiger kann den Drittschuldner auch auf Leistung verklagen, selbst dann, wenn dieser nach der Pfändung an den Zahlungspflichtigen schon geleistet hat. Bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig.
Im Rechtsstreit muss dem Zahlungspflichtigen der Streit verkündet werden. -
Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Partei in einem Rechtsstreit zu sein. Die Prozessfähigkeit setzt die Geschäftsfähigkeit voraus.
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Prozessrecht
Das Prozessrecht behandelt die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und im Bereich des Zivilrechts, v. a. aber auch das Recht der Zwangsvollstreckung.
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Ratenzahlungsvereinbarung
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine Stundungsvereinbarung zur Begleichung einer Schuld in bestimmten festgelegten Raten, nach Höhe und Zeit, evtl. auch mit Begründung einer Zinsverpflichtung, auf die die Darlehensbestimmungen Anwendung finden, auch die Abzahlungs- und Verbraucherkreditbestimmungen im BGB.
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG)
Beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) handelt es sich um das "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte", das seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist und die bis dahin geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-
gebührenordnung (BRAGO) ablöste.
Die Vergütung (zusammengesetzt aus den Vergütungssätzen nach Werten oder nach Vereinbarung und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit wird seit dem 1. Juli 2004 durch das RVG geregelt. Es ist vorgeschrieben, dass der Mandant bei Abrechnung nach Werteinheiten zuvor darauf hinzuweisen ist, so dass er die Gelegenheit erhält, zulässige Vergütungsvereinbarungen zu treffen. -
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf ist gegenüber dem Rechtsmittel die übergeordnete Bezeichnung, da er sowohl förmliche als auch formlose Änderungsverlangen gegen Entscheidungen umfasst. Über den Rechtsbehelf, z. B. Widerspruch, Einspruch und Erinnerung, wird bei demselben Gericht entschieden, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat.
Über das Rechtsmittel, z. B. Berufung und sofortige Beschwerde, entscheidet die nächsthöhere Instanz. -
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann (juristische Personen und natürliche Personen - im Rahmen des Erbrechtes zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborene, aber bereits gezeugte Kinder).
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Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft besteht aus zwei oder mehreren Willenserklärungen, die einen einheitlichen rechtlichen Gehalt haben (übereinstimmende Willenserklärungen).
Sie begründen rechtliche Verpflichtungen, beispielsweise bei Verträgen. -
Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit entsteht durch Zustellung des Mahnbescheides oder einer Klage. Sie hat folgende Wirkung:
Die Beantragung eines weiteren Mahnbescheides oder Erhebung einer weiteren Klage ist unzulässig
die Verjährung wird gehemmt
werden Antrag auf Mahnbescheid und Klage als unzulässig abgewiesen, so endet mit Rechtskraft des Urteils die Rechtshängigkeit, und es kann in diesem Fall der Anspruch erneut rechtshängig gemacht werden. -
Rechtskraft
Die Rechtskraft entsteht bei Behördenakten und Gerichtsurteilen, die nicht mehr anfechtbar sind. Ist ein Urteil anfechtbar, so erhält es die Rechtskraftklausel durch das Gericht erst, wenn die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist.
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Rechtsmittel
Ein Rechtsmittel ist nach deutschem Recht die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung
(z. B. eines Urteils), mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung. Dies sind insbesondere sofortige Beschwerde, Berufung, Revision die sich an die höhere
Instanz richten.
Die Zulässigkeit muss sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben und ist an Formen und Fristen gebunden. Die Rechtsmittelfristen sind nicht verlängerbar im Gegensatz zu den Rechtsmittelbegründungsfristen. -
Rechtsnachfolgeklausel
Bei der Rechtsnachfolge gehen bestehende Rechte und Pflichten einer Person auf eine Andere über. Sie kann vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sein. So auch bei einem vollstreckbaren Titel, der von einem Gericht oder von einem Notar mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen wird, beispielsweise bei Erbschaft oder auch bei Kauf. Alle Rechte und Pflichten werden auf den Rechtsnachfolger übertragen; aufgrund der Klausel können durch den Rechtsnachfolger (Nachgläubiger) Vollstreckungen vorgenommen werden.
Gehen titulierte Ansprüche (aus Leistungsurteilen, vollstreckbaren Urkunden) von dem im Titel bezeichneten Gläubiger auf einen anderen über (rechtsgeschäftlich oder gesetzlich), so benötigt der neue Gläubiger für die Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Rechtsnachfolgeklausel, die auf die Urkunde zu setzen oder mit ihr zu verbinden ist. Sie wird erteilt durch Gericht, Behörde oder Notar, die die Titel erstellt haben; erneute Zustellung als Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung für den neuen Gläubiger ist erforderlich.
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge sind öffentliche Urkunden erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine gerichtsbekannte Rechtsnachfolge wie etwa bei im Handelsregister eingetragenen Rechtsnachfolgen aufgrund von Unternehmensverschmelzungen. -
Restforderung
Verbliebener Rest der Hauptforderung zzgl. Restkosten und Restzinsen des Mandanten, des Inkassounternehmens und des Rechtsanwaltes – das heißt alle offenen Beträge, die vom Zahlungspflichtigen noch zu zahlen sind.
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Risikobegrenzungsgesetz
In den Artikeln 6 bis 11 des Risikobegrenzungsgesetzes sind Regelungen für den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthalten. Diese modifizieren insbesondere Vorschriften des BGB über das Darlehen und die Grundschuld.
Mit dem Gesetz soll für Darlehensnehmer eine höhere Transparenz bei Kreditverkäufen und ein besserer Schutz bei Zahlungsrückständen geschaffen werden. Die vom Gesetzgeber neu vorgesehenen Regelungen vollziehen teilweise das nach, was bei der Abtretung von Forderungen von der überwiegenden Zahl der Kreditinstitute bereits praktiziert wird. -
Rückstellungen
Rückstellungen sind Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche Verpflichtungen, die dem Grunde nach des Auszahlungszeitpunktes oder der Höhe nach noch nicht bestimmt sind. Durch die Passivierung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubigerschutzgedanken Rechnung getragen, damit sichergestellt wird, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über hinreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen.
Rückstellungen sind also zukünftige Aufwendungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt aber ungenau sind.
Sie sind wieder aufzulösen, wenn die Gewissheit eintritt, dass die Verbindlichkeit nicht besteht oder nicht erfüllt werden muss (z. B. wegen Verjährung). Dann sind sie im Jahr der Auflösung steuerlich als Zufluss zu behandeln. -
SCHUFA
SCHUFA ist die Abkürzung für "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung". Die SCHUFA ist ein Dienstleister rund um die Kreditgewährung. Von den Leistungen profitieren Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen: Den Vertragspartnern erlauben die SCHUFA-Dienstleistungen eine schnelle und einfache Kreditvergabe.
Ziel ist es, die Kreditgeber vor Ausfällen im Konsumenten-Kreditgeschäft und die Verbraucher (Privatkunden) vor übermäßiger Verschuldung zu schützen. Die SCHUFA-Auskunft beinhaltet Angaben zu natürlichen Personen, Informationen über nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Geschäften sowie Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (sog. SCHUFA-Merkmale wie z. B. Vermögensauskunft, Mahnbescheide, etc.).
SCHUFA-Meldungen anlässlich der Eingehungen von insbesondere Kreditverbindlichkeiten dürfen nur erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige der Meldung zustimmt (SCHUFA-Klausel). -
Schaden
Ein Schaden ist ein Vermögensnachteil oder eine Verletzung ideeller persönlicher Rechte.
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Schadensersatz
Der volle Schadensersatz besteht darin, dass der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis vorhanden war oder eingetreten wäre.
Zum Schadensersatz ist eine Person verpflichtet, wenn sie schuldhaft gehandelt und zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden an sich ist ein Vermögensnachteil, der ohne das schadensstiftende Verhalten nicht eingetreten wäre. Nichtvermögensschaden (beispielsweise Schmerzensgeld) wird nur bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung begründet.
Wird nur Vertrauensschaden geschuldet (beispielsweise Verschulden bei Vertragsverhandlungen), so wird nur der Schaden geschuldet, der durch Aufwendungen infolge des Vertrauens auf den wirksamen Vertragsschluss und dessen Erfüllung vom Gläubiger gemacht wird und zwar sowohl durch unmittelbare Eigenaufwendungen als auch durch Unterlassung des Eingehens auf andere vorhandene Angebote zum Vertragsschluss. -
Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Gläubigers, den Schaden so gering wie möglich und für den Schuldner - unter Beachtung von Treu und Glauben - in zumutbarem Umfang zu halten.
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Schuldanerkenntnis
Bei einem Schuldanerkenntnis handelt es sich entweder um ein privatschriftliches oder notarielles Anerkenntnis einer Schuld. Sofern es sich um ein notarielles Schuldanerkenntnis handelt, kann durch Beurkundung einer Erklärung des Zahlungspflichtigen, durch die er sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft, ein Vollstreckungstitel entstehen.
Durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, auf alle ihm bekannten Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zu verzichten. Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariell vollstreckbaren Urkunde bei Zustimmung des Schuldners festhalten lassen. Dies hat den Vorteil für den Fall, dass der Zahlungspflichtige seine Verpflichtungen nicht nach kommt, z. B. Ratenzahlungen nicht vereinbarungsgemäß einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die Kosten für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für eine gerichtliche Titulierung. -
Schuldenbereinigung
Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung kann durch ein Moratorium (vergleichsweise Schuldenregulierung) durchgeführt werden. Die gerichtliche Schuldenbereinigung findet statt, wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger nicht zustande kommt. Der Zahlungspflichtige kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung beantragen.
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bescheinigung einer kompetenten Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag ohne Erfolg versucht wurde,
Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll,
Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens,
Verzeichnis der Gläubiger,
Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.
Aufgrund dieser Unterlagen wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt. Bestimmte Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan werden nicht gestellt. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezeichnet als selbstverständliche Anforderungen an den Plan, dass er sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die speziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen berücksichtigt. Gläubiger müssen innerhalb eines Monats Stellung zu dem Plan nehmen. Demnach entscheidet das Insolvenzgericht darüber.
Inkassounternehmen sind nach RDG zur Vertretung im Schuldenbereinigungsplan zugelassen.
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch des Zahlungspflichtigen mit seinen Gläubigern wendet sich dieser an eine geeignete Stelle (Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc.). Um eine Aufstellung der Forderungen zu erhalten, nehmen diese dann Kontakt mit den Gläubigern auf. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Zahlungspflichtige alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung. -
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzeichnis bezeichnet das vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Zahlungspflichtigen) zu führende Register über Personen, die eine Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) abgegeben haben oder gegen die die Haft zur Erzwingung der Abgabe angeordnet ist. Seit dem 01.01.2013 ist in jedem Bundesland ein Zentrales Vollstreckungsgericht zuständig, das die Schuldnerdaten elektronisch verwaltet. Das Schuldnerverzeichnis dient im Wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die Lieferantenkredite gewähren, als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um einen Kredit nachsuchen. Zu diesem Zweck besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften anzufordern. Allerdings sind im Schuldnerverzeichnis nur Personen aufgeführt, deren Bonität bereits ein extrem ungünstiges Ausmaß erreicht hat. Ein im Schuldnerverzeichnis vorhandener Eintrag wird nach 3 Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die Vermögensauskunft abgegeben wurde, Haft angeordnet wurde oder eine Haft endete. Eine vorzeitige Löschung erfolgt, wenn die Gläubiger befriedigt wurden.
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Schuldnerverzug
Im Schuldnerverzug befindet sich der Zahlungspflichtige einer fälligen und durchsetzbaren Forderung nach ausbleibender Leistung bei festgelegter Fälligkeit oder bei Fälligkeit nach Mahnung bzw. Zeitablauf.
Die vereinbarte Leistung (Zahlung) wird entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt – hier bedarf es keiner Mahnung – oder mit ihrer Begründung fällig – eine Mahnung wird verschickt – um den Zahlungspflichtigen in Verzug zu setzen.
Ab dem Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Zahlungspflichtige Zinsen (5 % über Basiszinssatz bei Verbrauchern und 8 % über Basiszinssatz bei kaufmännischen Geschäften, wenn beide Parteien Kaufleute sind) und aller sonstigen Vermögensschaden, der aus dem Verzug ab dessen Beginn entsteht. -
Schuldrecht
Das Schuldrecht besteht laut BGB aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil. Im Allgemeinen Teil sind die grundsätzlich auf alle rechtlichen Verpflichtungen anwendbaren rechtlichen Begriffe und Rechtsanwendungen geregelt, wie z. B. die Forderungserfüllung, Abtretung, Aufrechnung sowie der Grundsatz von Treu und Glauben und auch die Leistungsstörungen, wie Verzug, Schlecht- bzw. Nichterfüllung.
Im Besonderen Teil sind die einzelnen Vertragstypen des rechtsgeschäftlichen Alltags geregelt hinsichtlich ihrer Besonderheiten. Es besteht aber Vertragsfreiheit, und es können auch nicht in diesem Typenkatalog beschriebenen Vertragsarten frei vereinbart werden, wobei Gesetzwidrigkeit und Sittenwidrigkeit eine Grenze bilden, die zur Unwirksamkeit der gewählten Gestaltungsart führen.
Mit Wirkung ab 01.01.2002 ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Eingliederung vieler außerhalb des BGB geregelten Vertragstypen und -störungen wirksam geworden. -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist seit 01.01.2002 in Kraft.
Die Eingliederung der früheren Nebengesetze erfolgte und führte zur erneuten weitgehenden Vereinheitlichung des Rechtgebietes Schuldrecht in das BGB (z. B. Verbraucherkreditgesetz, AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Fernabsatzgesetz, Diskontsatz-Überleitungsgesetz und einige andere ehemalige Nebengesetze).
Zur weiteren Vereinheitlichung der Verjährungsregelungen im BGB wurde die Regelfrist von 3 Jahren und einige davon abweichende Fristen (Neuregelung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährungsfristen) eingeführt. -
Schuldübernahme
Mit der Schuldübernahme erfolgt der Eintritt in eine bereits bestehende Schuld; anstelle des bisherigen Zahlungspflichtigen tritt ein neuer Zahlungspflichtiger ein.
Der Gläubiger muss der personellen Änderung des Schuldverhältnisses zustimmen. -
Scoring
Beim Scoring handelt es sich um ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Ermittlung einer Prognose für die Zukunft. Kreditscoring wird häufig vor der Kreditvergabe zur Ermittlung der Bonitätseinschätzung eingesetzt.
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Selbstschuldnerische Bürgschaft
Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft geht ein Bürge die Verpflichtung ein, anstelle des Darlehensnehmers für die Rückzahlung auch mit seinem Privatvermögen zu haften.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt es dem Gläubiger, ohne vorherige Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigens die Forderung gegenüber dem Bürgen geltend zu machen; die sog. kaufmännische Bürgschaft, d. h. die Bürgschaft eines Vollkaufmannes im rechtlichen Sinne, ist immer eine selbstschuldnerische und formfrei vereinbar, was jedoch in der Regel schon aus Beweisgründen selten vorkommt und auch nicht empfehlenswert ist.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Mithaftung bzw. gesamtschuldnerischen Haftung. Sie ist ein wichtiges Sicherungsmittel für Kreditforderungen von Banken und Sparkassen. Sind Bürgen zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft nicht Vollkaufleute, also Verbraucher, insbesondere Angehörige, und sind sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftseingehung nicht in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann nach herrschender Rechtsprechung die Bürgschaft und Begründung der Mithaftung sittenwidrig sein, es sei denn, die bürgende Person hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens gegenüber dem Hauptschuldner, z. B. bei Finanzierung eines Eigenheimes. Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Mithaftung. Diese Rechtsprechung führt selbst bei rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen zur Zahlung zur nachträglichen Nichtigkeit des Vollstreckungstitels. -
Sicherungshypothek
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine in das Grundbuch eingetragene Hypothek, die auch zuvor durch Arrest oder einstweilige Verfügung mit einer Vormerkung vor der Eintragung gesichert werden kann. Der Mindestbetrag der Hauptforderung liegt bei 750,00 Euro.
Die Eintragung erfolgt aufgrund eines vorhandenen vollstreckbaren Titels; die belastete Immobilie kann im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zur Eintreibung der Forderung führen. -
Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung wird vereinbart, wenn das Eigentum (und in der Regel auch zugleich der Besitz) des Schuldners zur Sicherung der Forderung auf den Gläubiger übertragen wird.
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Sittenwidrigkeit
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes liegt vor, wenn das Geschäft gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit in diesem Zusammenhang führt zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Geschäftes auch ohne Anfechtung.
Sie liegt insbesondere dann vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung stehen.
Ein Beispiel aus der Praxis: der Bundesgerichtshof hat seit 1992 die Übernahme der Mithaft oder der Bürgschaft bei Gewährung eines Darlehens durch Personen, die nicht einmal in der Lage sind, die laufenden Tilgungs- und Zinsraten aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu zahlen, für sittenwidrig erklärt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schuldbeitritts und unter Beurteilung für diesen Zeitpunkt (auch unklar als „Ehefrauenmithaftung“ bezeichnet). Die Sittenwidrigkeit ist von Amts wegen auch in einem solchen Fall selbst dann zu prüfen, wenn bereits ein rechtskräftiger Titel gegen die dritte Person vorliegt und diese sich in der Zwangsvollstreckung bspw. durch Zwangsvollstreckungsgegenklage wehrt. -
Strafrecht
Im Zusammenhang mit offenen Forderungen ist v. a. der Betrug in Form des sog. Eingehungsbetruges relevant. Ein solcher wird regelmäßig bei Abschluss eines für den Gläubiger ungünstigen Vertrages angenommen, wenn der Vertrag zu einem Vermögensschaden beim Gläubiger führt und der Zahlungspflichtige ihn über seine Zahlungswilligkeit sowie -fähigkeit getäuscht hat.
Im Einzelnen muss der Zahlungspflichtige in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den Gläubiger täuschen, um diesen so zu der Annahme zu veranlassen, einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Vertragspartner vor sich zu haben. Aufgrund dieser irrigen Annahme muss der Gläubiger eine Leistung aus seinem Vermögen erbracht haben, für die er keine Gegenleistung erhalten hat.
Das Problem beim Eingehungsbetrug liegt darin, dem Zahlungspflichtigen den notwendigen Vorsatz nachzuweisen, der sein Handeln begleiten muss. Ein Anzeichen für den Eingehungsbetrug kann sein, wenn der Zahlungspflichtige trotz kurz vorher erfolgter Abgabe der Vermögensauskunft Verträge mit Gläubigern abschließt, die er nicht erfüllen kann.
Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Sie bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schuld zweifelsfrei festgestellt werden müssen: "Im Zweifel für den Angeklagten".
Weitere Straftaten in Zusammenhang mit dem Schuldrecht und der Inkassotätigkeit bei notleidenden Forderungen können sein: Falsche Eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Vermögensauskunft. -
Streitverfahren
Das Streitverfahren folgt bei Einlegung eines Widerspruchs/Einspruchs gegen Mahn-/
Vollstreckungsbescheid. In diesem Verfahren sind Inkassounternehmen zum Auftreten für den Gläubiger und dessen Vertretung im Rechtsstreit nicht befugt. Entweder muss der Gläubiger beim Amtsgericht selbst auftreten oder einen Rechtsanwalt beauftragen und bevollmächtigen. Im Instanzenzug ab Landgericht aufwärts bedarf es darüber hinaus immer der anwaltlichen Vertretung. Das Streitverfahren kann auch unmittelbar durch Klagerhebung begonnen werden. -
Streitverkündung
Die Streitverkündung kann der Kläger dann einem Dritten erklären, wenn für den Fall, dass er gegenüber dem Beklagten unterliegt, er den Dritten auf Leistung in Anspruch nehmen will.
Der Streitverkündete kann auf Kläger- und Beklagtenseite dem Rechtsstreit beitreten und selbst Anträge stellen, sowie Rechtsmittel einlegen. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil gelten auch im Nachfolgeprozess gegen den Streitverkündeten als bewiesen.
Eine notwendige - also zwingend vorzunehmende - Streitverkündung liegt dann vor, wenn beispielsweise der Gläubiger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend macht, den Arbeitgeber daraus vor dem Arbeitsgericht verklagt, weil dieser nicht leistet, und dem Arbeitnehmer und Schuldner durch diese Notwendigkeit die Verteidigung auch im Arbeitsgerichts-
verfahren ermöglicht wird. Wird der Arbeitgeber verurteilt, so ist die dann folgende Leistung auf die Schuld des Arbeitnehmers auch zu dessen Ungunsten festgestellt. -
Stundung
Die Stundung ist eine Vereinbarung, die die Fälligkeit einer Leistung abändernd und umschreibt somit auch die Ratenzahlungsvereinbarung. Sie hat auf den Lauf der Verjährungsfrist Wirkungen zugunsten des Zahlungspflichtigen, aber auch Anerkennungswirkung zulasten des Gläubigers.
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Taschenpfändung
Die Taschenpfändung ist die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen in bewegliche Sachen, unter Anwendung der körperlichen Durchsuchung des Zahlungspflichtigen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird durch den Gerichtsvollzieher nur dann angewendet, wenn infolge von Angaben des Auftraggebers (Gläubigers) von besonderen Umständen diese Maßnahme einen Erfolg verspricht.
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Titel
Synonym für Vollstreckungstitel im rechtlichen und wirtschaftlichen Sprachgebrauch.
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Unpfändbarkeit
Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden:
Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen:
Ein Zahlungspflichtiger ist unpfändbar, wenn ein Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören, die nicht gepfändet werden dürfen oder deren Versteigerungserlös bei einer Pfändung die entstandenen Kosten nicht decken würden.
Der Gerichtsvollzieher bestätigt im Pfändungsprotokoll die Unpfändbarkeit durch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung.
Unpfändbarkeit eines Gegenstandes:
Nach § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Es handelt sich insbesondere um:
Nahrungsmittel für die nächsten Wochen,
Heizbedarf für die nächsten Wochen,
Gegenstände, die zur Ausübung des Berufes zwingend notwendig sind,
Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wie zum Beispiel Kleidung oder Rundfunk und Fernsehgeräte (Ausnahme: Austauschpfändung).
Unpfändbarkeit einer Forderung:
Nach den §§ 850 FF ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, die nicht mehr als 930 Euro monatlich betragen. Diese Beträge erhöhen sich je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Zahlungspflichtige tatsächlich Unterhalt gewährt. -
Unterwerfungsklausel
Die Unterwerfungsklausel bedeutet die Regelung in einer Titel-Urkunde, aufgrund deren die Zwangsvollstreckung gegen den Zahlungspflichtigen betrieben werden kann. Der Erklärende (Zahlungspflichtige) unterwirft sich mit dieser Klausel der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte.
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Unwirksamkeit
Nichtigkeit einer Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäftes, aufgrund einer Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit oder nach Eintritt einer wirksamen Anfechtung.
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Urkundenprozess
Im Urkundenprozess – insbesondere im Wechsel- und Scheckprozess - sind die möglichen Beweismittel für die Parteien verkürzt; Beweismittel sind meist vorgelegte Originalurkunden (z. B. Schuldurkunde, Wechsel und Scheck sowie allein die Parteivernehmung) und keine Zeugenvernehmung.
Es ergeht ein vorläufig vollstreckbares Urteil ohne Sicherheit, das Streitverfahren kann aber weiter, mit dem Ziele der Aufhebung dieses vorläufigen Urteils, fortgeführt werden, in dem dann wieder alle Beweismittel zugelassen sind. -
Verbraucherkredit
Als Verbraucherkredit gilt ein Darlehen für eine natürliche Person zur privaten – also nicht geschäftsmäßigen Nutzung: dem Verbraucher.
Die als Verbraucher bezeichneten Teilnehmer am Rechtsverkehr sind durch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, sog. Verbraucherschutz, besonders geschützt. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft abschließen, das weder ihrer gewerblichen, noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Insbesondere die Kündigung des Verbraucherkredites ist an strenge Voraussetzungen gebunden, deren Nichteinhaltung zu ihrer Unwirksamkeit führt. -
Vergleich
Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, der durch beiderseitiges Nachgeben zu der Beendigung konträrer Rechtspositionen führt. Er kann privatschriftlich außergerichtlich oder zu Protokoll des Gerichts oder eines Notars abgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn er als Titel die Durchsetzung sichern soll.
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Verjährung
Forderungen können durch Zeitablauf verjähren; die Verjährung wird geltend gemacht durch Einrede, also durch die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung. Sie ist somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Zahlungspflichtigen. Wird trotz Bestehen der Einrede bzw. des Leistungsverweigerungsrechtes geleistet, so kann die Leistung nicht zurückgefordert werden.
Die frühere Regelverjährungsfrist von 30 Jahren ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf 3 Jahre verkürzt worden, und es gibt nur einige wenige Fristen, die länger laufen, so beispielsweise die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Eigentum und aus titulierten Forderungen. Sinn solcher Regelungen soll es sein, nach Ablauf gewisser Zeiten auch wegen schwieriger werdender Beweisführung auf einfache Weise „Rechtsfrieden“ zu schaffen.
Eine laufende Verjährungsfrist kann beispielsweise durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden; die bis zum Eintritt der Hemmung abgelaufene Verjährungsfrist bleibt rechnerisch bestehen. Wird das Verfahren, das durch die Geltendmachung eingeleitet ist, nicht mehr betrieben oder rechtskräftig, so läuft nach speziellen Regelungen die restliche Frist bis zum Eintritt der Verjährung weiter. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der betroffene Anspruch entstanden ist, sie endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die gesetzlich festgelegte Frist abläuft. Werden gerichtliche oder auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, so tritt ebenfalls die Verjährungshemmung ein.
Die Verjährungsbestimmungen müssen sorgfältig geprüft und notiert werden, da ihre Versäumung zu der vernichtenden Einrede führen kann und dies wiederum unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen. -
Vermögensauskunft
Die Vermögensauskunft wird seitens des Zahlungspflichtigen vor dem Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers abgegeben. Die Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist. Ein Zahlungspflichtiger ist zur Vermögensauskunft verpflichtet, auch wenn keine fruchtlose Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt wurde. Sie hat den Zweck, in Erfahrung zu bringen, ob es noch Vermögenswerte gibt, in die vollstreckt werden kann. Es ist die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern; bei falscher Eidesstattlicher Versicherung liegt eine Straftat vor. Der beantragende Gläubiger, aber auch alle anderen, können die Ausfertigung eines Protokolls vom Gerichtsvollzieher gegen Kostenerstattung verlangen.
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Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Verschwiegenheitsverpflichtung wird gesetzlich bei einer Reihe von sog. Vertrauensberufen strafbewehrt gesetzlich geregelt (u. a. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche, Ärzte und Beamte). Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist strafbar, es sei denn, derjenige, der Informationen anvertraut hat, befreit den Geheimnisträger von der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Verschwiegenheitspflichten können auch vertraglich vereinbart und dementsprechend wieder aufgehoben werden, auch wenn ein gesetzliches Gebot nicht besteht (z. B. sog. „Bankgeheimnis“). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt sowohl für den Geheimnisträger selbst als auch für seine Mitarbeiter, die sich im Falle des Geheimnisbruches ebenfalls strafbar machen.
Obwohl den registrierten Inkassounternehmen die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung zugewiesen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der Verschwiegenheitsverpflichtung. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass im Mandanten (Gläubiger)-Auftrag vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen strengstens zu beachten sind. -
Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Streitverfahren im vom Gericht anberaumten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint.
Das Versäumnisurteil ist immer ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. -
Verwirkung
Die Verwirkung ist ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Rechtsinstitut, das die Anspruchsvernichtung zur Folge hat. Der Eintritt der Verwirkung ist eine Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr und tritt nach einem gewissen übermäßigen Zeitablauf nach Fälligkeit eines Anspruches ein, wenn aus dem Verhalten des Gläubigers bei dem Zahlungspflichtigen der Eindruck erweckt wird, der Anspruch solle nicht mehr geltend gemacht werden und in der Regel hinzutritt, dass sich der Zahlungspflichtige mit seinen Dispositionen darauf eingestellt hat. Bei kurzen Verjährungsfristen kommt Verwirkung in der Regel nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung soll trotz noch nicht eingetretener Verjährung auch die Verwirkung bei titulierten Forderungen möglich sein. In der Regel aber reicht danach allein ein gewisser Zeitablauf nicht aus. Die Rechtsprechung ist allerdings noch recht diffus und bedarf bei Erhebung des Einwandes sorgfältiger Prüfung. -
Verzug
Als Verzug wird im Zivilrecht die verschuldete Verspätung einer geschuldeten Leistung bezeichnet, die in der Regel zur Schadensersatzverpflichtung führt.
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Vollmacht
Sie ist die Berechtigung des Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, die für diesen wirksam sind und ihn bindet. Behauptet jemand, eine Vollmacht zu haben, obwohl sie nicht besteht, so haftet er selbst für die abgegebenen Erklärungen.
Wichtig ist, dass bei rechtsgestaltenden einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigung) der Erklärungsempfänger unverzüglich die Wirksamkeit der in Vertretung abgegebenen Erklärung mangels Nachweises der Vollmacht (schriftlich, beurkundet) zurückweisen kann, was bei fristabhängigen Erklärungen dazu führen kann, dass sie, wenn die Vorlage nicht innerhalb der Frist erfolgt, unwirksam sind und ein Vertragsverhältnis somit weiterläuft. Dies ist eine Bestimmung, die gerade auch beim Forderungseinzug und bei Ausübung des Kündigungsrechtes, etwa bei Verbraucherkrediten, bedeutsam ist.
Ein wichtiger Unterfall des Vollmachtsrechts ist die Prozessvollmacht, sie ist schriftlich zu erklären. -
Vollstreckbare Ausfertigung
Es handelt sich dabei um die Ausfertigung von einer Originalurkunde, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung durch Gericht oder Notar erteilt wird und aufgrund deren die Vollstreckung aus der Urkunde zulässig wird.
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Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid (VB) wird auf Grundlage des ergangenen Mahnbescheids erlassen. Der VB steht einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich und bildet für den Gläubiger den Vollstreckungstitel.
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Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Des Weiteren fallen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen in seine Zuständigkeit. Damit ist es neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Lediglich der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind dem Richter vorbehalten.
Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren fällt, also der Zahlungspflichtige seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Wohnt er im Ausland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Wohn- oder Firmensitz hat oder sich eine zu pfändende Sache befindet.
Vollstreckungsklausel, vollstreckbare Ausfertigung: Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den sie auf Antrag gesetzt bzw. erteilt wird. Sie lautet: „ Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Die Erteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Urkundebeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, in den Zuständigkeitsbereich des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel auch der Vollstreckungsklausel, um aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sowie für den auf das Urteil aufgesetzten Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Variante der oben beschriebenen Vollstreckungsklausel ist die für einen Rechtsnachfolger des im Titel benannten Gläubigers oder Zahlungspflichtigen zu erteilende vollstreckbare Ausfertigung. -
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsorgane und Ihre Zuständigkeit:
Der Gerichtsvollzieher - ist für die Vollstreckung von Geldansprüchen in bewegliche Sachen und die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen zuständig.
Das Vollstreckungsgericht - ist für die Forderungsvollstreckung, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zuständig. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Das Prozessgericht - in erster Instanz ist zuständig für die Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung.
Das Grundbuchamt - ist zuständig für die Eintragung einer Zwangshypothek. -
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungsschutz kann durch gerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren gewährt werden, wenn der Zahlungspflichtige bei dem Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung stellt und Vollstreckungsmaßnahmen für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeuten, wobei allerdings das entscheidende Gericht auch die berechtigten Interessen des Gläubigers berücksichtigen muss.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann auch zunächst durch eine Sicherheitsleistung bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen abgewendet werden (Bürgschaft oder Hinterlegung). -
Vollstreckungstitel
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. In ihm sind die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: Urteile, Prozessvergleiche, Urkunden und Vollstreckungsbescheide.
Der Vollstreckungsbescheid wird im Mahnverfahren erwirkt. Dieses bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, verhältnismäßig schnell, kostengünstig und ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel zu kommen. -
Vollziehung
Vollziehung ist die zwangsweise Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen, überwiegend durch Vollziehungsbeamte der Behörden, aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmung. Ausnahmsweise ist sie auch Gerichtsvollziehern zugewiesen, die grundsätzlich für die Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Titeln zuständig sind.
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Wertberichtigung
Von Wertberichtigung spricht man insbesondere im Rahmen einer Bilanz dann, wenn eine Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder nur teilweise eingezogen werden kann. Es gibt in diesem Rahmen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. Steht die Nichteintreibbarkeit zweifelsfrei fest, so erfolgt die Wertberichtigung auf 0 (Abschreibung).
Gelingt es später bei wertberichtigten und abgeschriebenen Forderungen doch noch, Erlöse zu erzielen, so sind sie buchhalterisch, bilanzrechtlich und steuerlich als Sondererträge zu berücksichtigen. -
Widerruf
Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (ähnlich der Kündigung), die der Gläubiger dann abgeben kann, wenn beispielsweise ein Ratenzahlungsvergleich diese Widerrufsmöglichkeit (Verfallklausel) enthält und der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es wird dann die gesamte Restforderung fällig und kann gerichtlich geltend gemacht werden. Erfolgt der Widerruf nicht, so können nur rückständige Raten gerichtlich geltend gemacht werden.
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Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, der insbesondere gegen einen Mahnbescheid eingelegt werden kann. Durch einen solchen Rechtsbehelf bleibt das anhängige Verfahren in der jeweiligen Instanz und wird dort fortgeführt (im Gegensatz zum Rechtsmittel, wo das Verfahren in die nächst höhere Instanz versetzt wird).
Im gerichtlichen Mahnverfahren hat ein Widerspruch, der verspätet und deshalb bereits ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, die Wirkung eines Einspruchs.
Der Widerspruch ist auch Rechtsbehelf gegen einstweilige Verfügung und Arrest, wie etwa auch der Einspruch gegen Versäumnisurteile.
Widerspruch wird auch die Vorgehensmöglichkeit bei Pfändungen in Eigentum oder sonstige Rechte eines Dritten, also nicht des Zahlungspflichtigen, genannt, wenn die Einwendungen zunächst außergerichtlich erhoben werden; bei gerichtlicher Geltendmachung spricht man von Drittwiderspruchsklage. -
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist die Äußerung mit dem Ziel einer rechtlichen Wirkung. Man unterscheidet einseitige Willenserklärungen, zu deren Wirksamkeit der Zugang nicht notwendig ist (z. B. Testament), empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nur durch den Zugang beim Adressaten Rechtswirkung entfalten (z. B. Kündigung, Vertragsangebot) und mehrseitige Willenserklärungen, an der zwei oder mehr Personen als Erklärende oder Empfänger mitwirken (z. B. Gesellschaftsvertrag).
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Zahlung
Bei einer Zahlung handelt es sich im juristischen Sinne um die Vertragserfüllung bei Geldforderungen, die jedoch auch durch Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgen kann. Bei Überweisungen im bargeldlosen Verkehr wird diese erst wirksam, wenn der Betrag gutgeschrieben wird. Teilzahlungen muss der Gläubiger nicht, kann sie aber entgegennehmen. Er muss es nur dann, wenn eine entsprechende Ratenzahlung (Stundung) vereinbart worden ist.
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Zahlungsform
Die Zahlungsform kann durch zeitliche Festlegung bestimmt werden (Regelung von Fälligkeiten, etwa durch Vorauszahlungen, Anzahlungen, sog. Barzahlungen oder auch Sofortzahlungen, Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, Teilzahlungen - auch Ratenzahlungen).
Die Zahlungen führen zur Erfüllung und damit zum Erlöschen einer Geldforderung. Dies kann auch durch sog. ersetzende Leistungen erfolgen wie z. B. Abtretungen an Erfüllungs statt, bei denen auf den Gläubiger eine Forderung übertragen wird, wobei er das Risiko der Einziehung übernimmt und damit die Erfüllung sofort eintritt. Erfolgt die Abtretung nur erfüllungshalber, so führt sie nur dann zur Erfüllung der Forderung, wenn aufgrund der Abtretung eine endgültige Zahlung erfolgt. Dokumentenzahlungen wie durch Wechsel, Scheck, Akkreditiv erfolgen in der Regel zahlungshalber, es sei denn, es werden andere Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Zahlungspflichtigem (aber auch Drittschuldner wie Bank) getroffen. -
Zedent
Der Zedent ist ein Gläubiger, der seine Forderung durch formlosen Vertrag abtritt.
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Zessionar
Der Zessionar ist derjenige, der die Abtretungserklärung durch formlose Willenserklärung annimmt, wodurch er die Forderung erwirbt.
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Zinsen
Zinsen sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit.
Für den Gläubiger sind dabei nur die Verzugszinsen und die Prozesszinsen von Interesse. Bei einer Geldforderung ist für den Anspruch auf Verzugszinsen Voraussetzung, dass sich der Zahlungspflichtige in Verzug befindet. Verzug tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Lediglich bei Ansprüchen auf wiederkehrende Geldleistungen, wie z. B. regelmäßig bei Mietverhältnissen, tritt Verzug ein, wenn der Zahlungspflichtige zu einer nach dem Kalender zu bestimmenden Zeit nicht leistet.
Der Zinssatz liegt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für Privatleute 5 % + Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und für Gewerbetreibende 8 % + Basiszinssatz. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu festgelegt.
Die Regelung über die Höhe des Zinssatzes gilt bei Handelsgeschäften auch für Kaufleute. In beiden Fällen handelt es sich allerdings nur um Mindestzinssätze. Kann aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden, gilt dieser.
Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. mit dem Tag, an dem dem Zahlungspflichtigen ein Vollstreckungsbescheid oder eine Klage zugestellt wird. Der Zinsanspruch verjährt in 3 Jahren. -
Zivilrecht
Das Zivilrecht ist v. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch in anderen Gesetzen wie dem Handelsgesetzbuch oder den gesellschaftsrechtlichen Gesetzen, geregelt. Das Verfahrensrecht ergibt sich vor allem aus der Zivilprozessordnung, die aber auch im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtliche Bestimmungen enthält, wie beispielsweise auch im Bürgerlichen Gesetzbuch die Regeln über die juristische Person öffentlichen Rechts.
Das Zivilrecht ist gekennzeichnet durch die Gleichheit der am Rechtsverkehr Teilnehmenden und durch die Vertragsfreiheit (sog. Privatautonomie), die allerdings ihre Grenze an Gesetzwidrigkeit und Sittenwidrigkeit findet, aber auch an weiteren Schutzgesetzen. Das öffentliche Recht ist im Gegensatz dazu gewissermaßen ein Recht der Überordnung des Staates gegenüber den Bürgern, durch die der Staat Gesetze, auch mit Zwangsmitteln, durchsetzen kann, wobei er sich jedoch an die Verfassung, das Gesetz und auch das ungeschriebene Recht halten muss, aber auch an die Entscheidungen der Gerichte (Beispiele: Verwaltungsrecht in verschiedenen Rechtsbereichen, so beispielsweise Polizeirecht, Strafrecht, Steuerrecht).
Der Staat kann sich allerdings auch zivilrechtlicher Gestaltungen bedienen (Beispiel: sog. staatliche Regiebetriebe in zivilrechtlicher Gesellschaftsform, z. B. GmbH, an denen sich der Staat beteiligt oder alleiniger Gesellschafter ist). -
Zustellung
Hierbei handelt es sich um den Zugang einer Willenserklärung bzw. einer Urkunde, die Rechtswirkungen auslöst, beispielsweise Fristen. In der Regel wird die Zustellung durch Empfang eines Schriftstücks bewirkt und sie wird wirksam, sobald sie in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt, so insbesondere in die dafür vorgesehene Einrichtung (Briefkasten). Förmliche Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher und die Einrichtungen des Zustelldienstes der Post, die auch berechtigt sind, Zustellungsurkunden als Bestätigung zu erstellen.
Die seit einiger Zeit im Gesetz erfolgte Erleichterung der Zustellungsbewirkung durch Bestätigung des Postzustellers, das in den vorhandenen und entsprechend zugeordneten Briefkasten eingeworfen sei, führt zur Erschwernis des Nachweises, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei. Die sicherste Form ist immer noch die Bewirkung durch den Gerichtsvollzieher, wenn auch teurer. Nahezu ähnlich sicher ist auch die durch Übergabe eines unbeteiligten Zeugen oder Einwurf in den Briefkasten und Abgabe einer schriftlichen Bestätigung für den Vollzug mit Angabe der Zeit (wichtig gerade auch bei Einhaltung von Fristen wie etwa Kündigungen). Behörden und Gerichte müssen Nachtbriefkästen bereithalten. Ist das nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (also vor Fristablauf); gleiches gilt auch für die zulässige Telefaxübermittlung, wenn das Empfangsgerät nicht vorhanden oder nicht intakt war. -
Zwangsversteigerung
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, dass das Grundstück veräußert und der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird. Zu diesem Zweck gliedert sich das Zwangs-
versteigerungsverfahren in diverse Abschnitte, von denen die wichtigsten die auf Antrag des Gläubigers erfolgende Anordnung der Zwangsversteigerung , die Bestimmung des Versteigerungstermins, der Versteigerungstermin selbst, der Zuschlag und die Verteilung des Erlöses sind. Die Anordnung wird in Abt. 2 des Grundbuches eingetragen. Es kann auch auf Antrag des Gläubigers gesondert oder zugleich die Zwangsverwaltung auf dessen Antrag angeordnet und eingetragen werden.
Inkassounternehmen dürfen allerdings keine Zwangsversteigerung für ihre Gläubiger beantragen. -
Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung ist ein Akt der Zwangsvollstreckung, durch den die wirtschaftliche Verwertung von einem durch das Gericht eingesetzten Verwalter erfolgt, durch Erhaltung der Substanz und Erzielung der Mieteinkünfte, mit dem Ziel der Schuldentilgung. Sie wird ebenfalls in Abt. 2 des Grundbuchamtes eingetragen.
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Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung erfolgt aus vollstreckbaren Titeln (Vollstreckungsbescheid, Urteil, notarielle Urkunde) und ist deren zwangsweise Durchsetzung durch Vollstreckungsorgane (Vollstreckungsgerichte, Gerichtsvollzieher und im öffentlich-rechtlichen Bereich Vollziehungsbeamte).
Wegen Geldforderungen erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Wegnahme oder Pfändung von beweglichen Sachen durch Anbringung von Pfandsiegeln. Dies gilt insbesondere bei Taschen- und Kassenpfändungen, Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht, die auch für sonstige Rechte Anwendung findet, in Immobilienvermögen durch Eintragung von Zwangshypotheken, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Eintragung dieser Rechte in Abt. II des Grundbuches durch das Grundbuchamt.
Die Verwertung gepfändeter Gegenstände erfolgt durch Mobiliar- und Immobilienversteigerung, Überweisung von Forderung und Rechten, Auskehrung von Erlösen nach Abzug von Kosten, die wiederum beispielsweise in Pfändungsprotokollen als solche ausgewiesen und damit diese Protokolle zu Titeln hinsichtlich der Kosten werden. -
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen kann aufgrund gesetzlicher Bestimmung nur durch staatliche Vollziehungsbeamte erfolgen, nicht durch Gerichtsvollzieher, die grundsätzlich aus zivilrechtlichen Titeln die Vollstreckung durchführen. Es sei denn, es besteht bei gewissen Forderungen eine gesetzliche Regelung, wonach auch Gerichtsvollzieher insoweit tätig werden können.
Die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind: „vollstreckbarer Titel, Vollstreckungsklausel, Zustellung“. Die Zustellung kann auch gleichzeitig mit der Vollstreckung vorgenommen werden, es sei denn, die Zwangsvollstreckung ist erst nach Ablauf einer Frist nach Zustellung zulässig. -
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht behandelt v. a. im Verwaltungs- und Verfassungsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen den staatlichen Organisationen und den natürlichen Personen. Kennzeichnend für dieses Rechtsgebiet ist, im Gegensatz zum Zivilrecht, das Modell der Über- und Unterordnung, wobei die Ausübung der staatlichen Gewalt an Verfassung, Gesetz und die Entscheidung der Gerichte gebunden sind (Beispiele: Strafrecht, Polizeirecht, Steuerrecht).
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Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn bei Inventarisierung des Vermögens einer natürlichen oder juristischen Person in Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivpositionen die Passivpositionen überwiegen (zu denen bei Bilanzierungspflichtigen auch das Eigenkapital gehört).
Sowohl die Überschuldung, als auch die nicht nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit einer Person ist der Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, also auch für dessen Beantragung durch den Zahlungspflichtigen selbst oder durch Gläubiger.
Ergebnisse von Abschreibungen und Wertberichtigungen spielen bei der Beurteilung der Überschuldung eine bestimmende Rolle.
Bei Handelsunternehmen spielt die Überschuldung bzw. deren Zeitpunkt auch eine Rolle für die Entstehung der Verpflichtung, ein Insolvenzverfahren zu beantragen; die Verspätung kann auch zu Strafverfahren führen. -
Überwachungsverfahren
Das Überwachungsverfahren dient der Kontrolle der einzuziehenden Forderungen, bei denen Einziehungsmaßnahmen aktuell keine Aussicht auf Erfolg bieten und die nach bestimmten Zeitabläufen überprüft werden.
Abgetretene Forderung
Die Abtretung ermöglicht es dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Es muss sich nicht notwendig um eine bereits bestehende Forderung handeln, es können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Für eine wirksame Abtretung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Abtretenden und dem zukünftigen Gläubiger notwendig. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, da kein Formzwang besteht. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert. Es bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Zahlungspflichtigen, es sei denn, zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger besteht eine anders lautende Vereinbarung oder eine gesetzliche Regelung steht der Wirksamkeit entgegen, wie z. B. bei nicht pfändbaren Forderungen