Fair. Seriös. Professionell.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Höherer Schutz und Transparenz für Verbraucher

Nach monatelangem Ringen zwischen Politik, Wirtschaft, Verbraucher- und Branchenverbänden hat der Deutsche Bundestag Ende Juni 2013 ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG) verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat das Gesetz am 20. September gebilligt hat, ist es schneller als erwartet, bereits am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten.


Ziel des Gesetzgebers ist die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkasso, Telefonwerbung und Abmahnwesen. Unseriöse Massenabmahnungen durch Urheberrechtsverletzungen im Internet und Telefonwerbung sollen unterbunden werden und mit erweiterten Darlegungs- und Informationspflichten eine höhere Transparenz für Verbraucher schaffen. 

Die Höhe der maximal zulässigen Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die nicht titulierte Forderungen betreffen, wird erstmals gesetzlich festgelegt. Auch die Aufsicht und Kontrolle über Inkassounternehmen wird durch erhöhte Bußgeldvorschriften und erweiterte Sanktionsmöglichkeiten verschärft. 

Mit den Gesetzesänderungen wird eine längst überfällige Transparenz zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten geschaffen, indem die ständige Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht nun eindeutig gesetzlich geregelt wird. Inkassokosten sind zukünftig nur noch maximal bis zur Höhe einer vergleichbaren Anwaltsgebühr erstattungsfähig. Bislang orientierte sich der Erstattungsanspruch für Inkassodienstleistungen an den sogenannten Kappungsgrenzen im automatisierten Mahnverfahren. Hierbei handelt es sich um Höchstbeträge, die von den zentralen Mahngerichten bis zu einer Gebühr von 1,5 nicht beanstandet wurden. 

Eine Inkassovergütung muss grundsätzlich im Vertrag mit dem Auftraggeber vereinbart werden, da sie gegenüber dem Schuldner ausschließlich als Verzugsschaden des Gläubigers geltend gemacht wird. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. Allerdings müssen die Vergütungssätze und vertraglich vereinbarten Konditionen den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.