Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Ziel der Kostenstrukturreform: Vereinfachung des Kostenrechts
Am 1. August 2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wichtigstes Ziel der Kostenstrukturreform ist die Vereinfachung des Kostenrechts. Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden.
Neben den strukturellen Änderungen sind in dem Gesetz auch erhebliche Kosten- und Gebührenerhöhungen in Kraft getreten, wie beispielsweise Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten als auch die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG). Diese Erhöhungen wurden vom Gesetzgeber als notwendig angesehen, da der durchschnittliche Kostendeckungsgrad in der Justiz als defizitär eingestuft worden ist.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Einziehung von Forderungen mit staatlicher Hilfe zukünftig spürbar teurer wird.
Die Bundesregierung hatte in Ihrer Stellungnahme zum 2. Kostenrechtsmoder- nisierungsgesetz noch festgestellt, dass der Zugang zum Recht ein hohes Gut eines jeden Rechtsstaates sei, der nicht über das "unabdingbar Notwendige" hinaus mit Kostenbelastungen erschwert werden dürfe. In Anbetracht der erheblichen Kostensteigerungen die das Gesetz nun mit sich bringt, hat der Gesetzgeber dieses Ziel wohl aus dem Auge verloren.
Um Forderungen auch zukünftig wirtschaftlich sinnvoll und erfolgreich zu bearbeiten, sind Gläubiger gut beraten, wenn sie ihre Forderungen frühzeitig an ein Inkassounternehmen abgeben, denn dadurch können hohe Kosten der gerichtlichen Beitreibung vermieden werden.